Im Zusammenhang mit der Patientenverfügung kommt auch häufig das Thema Sterbehilfe zur Sprache. Aktive Sterbehilfe, passive oder indirekte Sterbehilfe – diese Begriffe stiften bei Laien Verwirrung. Sie sind alles andere als selbsterklärend und werden manchmal auch von Politikern nicht ganz verstanden. Lesen Sie hier, was sich hinter den einzelnen Bezeichnungen verbirgt und welche gesetzlichen Regelungen aktuell für die verschiedenen Arten der Sterbehilfe gelten.
Sterbehilfe ist nicht gleich Sterbehilfe: Man unterscheidet in aktive Sterbehilfe, passive Sterbehilfe und indirekte Sterbehilfe. Im Folgenden stellen wir die einzelnen Arten der Sterbehilfe vor und deren Definitionen.
Für viele Religionen – auch die christlichen Kirchen Deutschlands – ist das Leben ein Geschenk Gottes. Darum sind sie auch gegen jegliche Art der Sterbehilfe.
Aktive Sterbehilfe bezieht sich auf die absichtliche Handlung, einen Patienten zu töten, um sein Leiden zu beenden. Dies kann durch die Verabreichung von Medikamenten oder anderen Mitteln geschehen, die direkt zum Tod führen. In Deutschland ist aktive Sterbehilfe illegal, wird mit Haftstrafen geahndet und wird als ethisch unvertretbar betrachtet.
Beispiel: Hartmut B. ist nach einem Unfall vollständig querschnittsgelähmt. Er kann seine Arme und Beine nicht mehr bewegen, Blase und Schließmuskel nicht mehr kontrollieren und ist auf Rollstuhl und Rundumpflege angewiesen. Darüber hinaus hat er sich bereits mehrfach wundgelegen. Ein solches Leben empfindet Hartmut B. nicht als lebenswert, jedoch ist es ihm nicht möglich, selbstständig Suizid zu begehen. So bittet er seinen Arzt, ihm ein tödliches Medikament zu spritzen. Der Arzt lehnt ab.
Ist aktive Sterbehilfe in Deutschland erlaubt? Nein, die Tötung auf Verlangen steht in Deutschland unter Strafe - es droht eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Sofern eine andere Person die letzte todbringende Handlung unmittelbar vornimmt, spricht man nicht mehr von Suizid, sondern von einem Tötungsdelikt.
Passive Sterbehilfe bezieht sich auf die Beendigung von lebensverlängernden Maßnahmen, um das Sterben von Patienten zu erleichtern. Dies kann zum Beispiel die Einstellung von künstlicher Beatmung oder die Abstellung von lebenserhaltenden Geräten sein. Die Entscheidung liegt dabei bei dem Patienten selbst oder seinen Bevollmächtigten. In Deutschland ist passive Sterbehilfe unter bestimmten Voraussetzungen erlaubt, wenn der Patient unheilbar krank ist und keine Aussicht auf Besserung besteht.
Beispiel: Anna P. liegt im Krankenhaus auf der Pflegestation. Aufgrund einer Krebserkrankung muss sie künstlich ernährt werden. Bei vollem Bewusstsein bittet sie die Ärzte, die künstliche Ernährung einzustellen, da sie sterben möchte. Die Ärzte entfernen ihr die Magensonde, woraufhin Anna P. binnen einer Woche stirbt.
Die gesetzliche Grundlage zur passiven Sterbehilfe in Deutschland ist der § 1827 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB). Dieser erlaubt es dem Patienten oder seinem Bevollmächtigten, bei aussichtsloser oder unzumutbarer Situation auf lebenserhaltende Maßnahmen zu verzichten, um ein würdevolles Sterben zu ermöglichen. Voraussetzung hierfür ist eine umfassende Aufklärung und die Einhaltung bestimmter Verfahrensregeln. Die passive Sterbehilfe wird als ethisch vertretbare Alternative zur aktiven Sterbehilfe angesehen.
Indirekte Sterbehilfe bezieht sich auf die Verabreichung von Medikamenten oder Therapien zur Linderung von Schmerzen oder anderen Symptomen bei unheilbar kranken Patienten, die möglicherweise auch den Tod beschleunigen können. Das Ziel ist nicht, den Tod des Patienten zu verursachen, sondern sein Leiden zu lindern. In Deutschland ist indirekte Sterbehilfe unter bestimmten Voraussetzungen erlaubt.
Beispiel: Hans K. leidet an Krebs im Endstadium. Er liegt bereits in einem Hospiz und wird nur noch palliativmedizinisch versorgt. Den Ärzten zufolge hat er noch wenige Tage zu leben. Hans K. ist nicht mehr ansprechbar, er kämpft immer wieder mit Erstickungsanfällen und leidet an starken Schmerzen, die nur noch mit hohen Dosen an Schmerzmitteln zu lindern sind. Nach einem erneuten Anfall erhöht der behandelnde Arzt die Dosis von Morphium – in dem Wissen, dass das Medikament höchstwahrscheinlich den Tod von Herrn K. herbeiführen wird. Wenige Stunden später stirbt Hans K.
Die gesetzliche Grundlage zur indirekten Sterbehilfe in Deutschland ist der § 34 des deutschen Arzneimittelgesetzes (AMG). Dieser erlaubt die Anwendung von Schmerzmitteln und anderen Medikamenten zur Linderung von Symptomen und Schmerzen bei schwerkranken und sterbenden Patienten, auch wenn dies eine unbeabsichtigte Lebensverkürzung zur Folge haben kann. Voraussetzung ist, dass die Medikamente dem Wohl des Patienten dienen und die Absicht nicht darin besteht, den Tod herbeizuführen. Die indirekte Sterbehilfe wird in Deutschland unter bestimmten Voraussetzungen als ethisch vertretbar angesehen.
Beihilfe zum Suizid bezieht sich auf die Unterstützung einer Person, die freiwillig beschlossen hat, sich das Leben zu nehmen. Diese Unterstützung kann sowohl aktiv als auch passiv erfolgen. In Deutschland ist die Beihilfe zum Suizid strafbar, aber nicht die Selbsttötung an sich. Eine Ausnahme bilden Angehörige von Sterbewilligen, die unter bestimmten Voraussetzungen die Suizidhilfe leisten dürfen.
Zurück zum Beispiel von Hartmut B.: Als schwerbehinderter Pflegefall möchte er sein Leben beenden, ist jedoch ohne fremde Hilfe nicht dazu in der Lage. Sein Arzt weigerte sich, ihm ein todbringendes Mittel zu injizieren, da er sich sonst der aktiven Sterbehilfe schuldig gemacht hätte. Also bittet Hartmut B. seinen Freund Olaf P., ihm zu helfen. Olaf P. besorgt entsprechende Medikamente, mischt sie in ein Getränk und stellt dieses, mit einem Strohhalm versehen, in Reichweite von Hartmut B. Dann verlässt er das Haus. Hartmut B. nimmt die tödliche Flüssigkeit zu sich und stirbt wenig später.
Olaf P. kann für die Beihilfe zum Suizid nicht strafrechtlich belangt werden. Wäre Olaf P. im Haus geblieben, hätte er sich gegebenenfalls der unterlassenen Hilfeleistung schuldig gemacht. Darüber hinaus kann durch das Besorgen der Medikamente eine Ordnungswidrigkeit wegen Verstoßes gegen das Arzneimittelgesetz oder auch eine Straftat nach dem Betäubungsmittelgesetz vorliegen. Die Beihilfe zum Suizid jedoch ist in Deutschland erlaubt. Da die eigentliche Haupttat, nämlich der Suizid, in Deutschland nicht strafbar ist, kann es auch die Beihilfe dazu nicht sein – solange sie im Vorfeld zur Tat stattfindet.
Am 07.11.2023 entschied das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig, dass der Staat nicht verpflichtet ist, Menschen mit Sterbewunsch Zugang zu Natrium-Pentobarbital - einem Mittel, dass den Suizid ohne ärztliche Hilfe ermöglicht - zu verschaffen. Geklagt hatten zwei schwerkranke Männer. Mit Ihrer Klage wollten Sie erreichen, das tödlich wirkende Gift Natrium-Pentobarbital legal erwerben dürfen um Ihr Leben dann zu beenden, wenn Sie es nicht mehr als lebenswert ansehen. Das Gericht wies die Klage zurück, weil es andere zumutbare „Möglichkeiten [gebe], das eigene Leben medizinisch begleitet mit anderen Mitteln zu beenden.“ „So dürften inzwischen Sterbehilfevereine wieder arbeiten und auch Ärztinnen und Ärzte könnten beim Suizid helfen. Außerdem rechtfertige die Gefahr von Missbrauch und Fehlgebrauch das Verbot der Herausgabe des Medikaments.“ (https://www.tagesschau.de/inland/gesellschaft/suizid-medikament-urteil-100.html)
Im März 2017 entschied das Gericht schon einmal anders: ein leidender Patient hat in „extremen Ausnahmesituationen“ ein Recht darauf, Substanzen zur Selbsttötung zu erwerben. Diese Tatsache folge aus dem Persönlichkeitsrecht im Grundgesetz, stellte das Bundesverwaltungsgericht im März 2017 fest.
Ein Widerspruch zum Urteil vom 07.11.2023? Nein, denn die Ausgangslage war eine andere. 2017 wurde ausdrücklich darauf verwiesen, dass die Bedingung zur Herausgabe eines tödlichen Medikaments sein müsse, dass sich die betroffenen Patienten „aufgrund einer schweren und unheilbaren Erkrankung in einer extremen Notlage befänden“. Voraussetzung für die extreme Notlage sei unter anderem dass es keine andere zumutbare Möglichkeit gibt den eigenen Sterbewunsch umzusetzen.
Grundlage für das Urteil des Bundesverfassungsrichts von 2017 war das damals noch geltende Verbot der "geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung". Sterbehilfevereine durften in Deutschland nicht arbeiten und für Ärztinnen und Ärzte war es strafbar, Patienten zum Suizid zu verhelfen. Alternative für Suizidwillige war damals also lediglich die Fahrt ins Ausland.
Das Bundesverfassungsgericht hat allerdings im Februar 2020 das 2015 eingeführte Verbot der geschäftsmäßigen Suizidbeihilfe im Strafgesetzbuch gekippt. Das höchste Gericht legte fest, dass es ein umfassendes Recht auf selbstbestimmtes Sterben gebe, das zum allgemeinen Persönlichkeitsrecht gehört. Damit sei auch die Freiheit eingeschlossen, dabei die Hilfe Dritter – auch von Vereinen oder Organisationen – in Anspruch zu nehmen. Seither dürfen sich schwerkranke Menschen beim Sterben helfen lassen, indem sie sich zum Tod führende Medikamente besorgen lassen.
In Deutschland sind drei Sterbehilfevereine aktiv: „Dignitas-Deutschland“, „Sterbehilfe Deutschland“ und „Verein Sterbehilfe“.
Eine andere Form der Selbsttötung ist das so genannte Sterbefasten. Dabei verzichten sterbenskranke Menschen auf jegliche Nahrung und Flüssigkeitsaufnahme und setzen ihrem Leben so ein Ende.
Schauen wir über die Grenze zu unseren europäischen Nachbarn, so gibt es nur vier Länder, in denen eine aktive Sterbehilfe oder eine Beihilfe zur Selbsttötung legal sind. Zum Teil sind sogar eine aktive Sterbehilfe und eine Suizid-Beihilfe erlaubt.
In der Schweiz ist eigentlich eine direkte und aktive Sterbehilfe verboten. Dennoch hat das Gesetz dort einige Formen indirekter aktiver Sterbehilfe legalisiert. Die Beihilfe zum Suizid – also der assistierte Freitod, bei dem die sterbewillige Person das tödliche Medikament selbst einnimmt – bleibt straffrei. Über die Rechtsprechung und ärztliche Richtlinien hat sich auch eine gewisse Sterbehilfe-Praxis etabliert. Demnach dürfen Ärzte dann ein Rezept für tödliche Medikamente ausstellen, wenn der Tod eines Patienten naht. Die sterbewillige Person muss urteilsfähig sein und der Suizidwunsch muss gut überlegt, ohne äußeren Druck entstanden und dauerhaft geäußert werden. Unter bestimmten Bedingungen dürfen auch lebenserhaltende Maßnahmen abgebrochen werden.
Wegen der steigenden Nachfrage nach diesem legalen Modell der unterstützten Selbsttötung – nicht zuletzt auch aus dem europäischen Ausland – bieten einige private Sterbehilfevereine oder Organisationen wie „Dignitas“ oder „Exit“ dabei auf Grundlage des geltenden Rechts organisatorische Unterstützung an. Die dabei entstehenden Kosten für Sterbehilfe in der Schweiz zahlt der Kranke oder seine Angehörigen.
Die Zahl der assistierten Suizide in der Schweiz steigt seit Jahren: von weniger als 200 um die Jahrtausendwende bis zu mehr als 1.100 im Jahr 2020.
1993 war Holland weltweit das erste Land, in dem aktive Sterbehilfe sowie Beihilfe zum Suizid unter gewissen Einschränkungen erlaubt worden ist. Sogar minderjährige Kinder ab 12 Jahren können mit Zustimmung ihrer Eltern darum bitten. Jugendliche von 16 und 17 Jahren dürfen das selbstständig entscheiden.
Damit sie strafffrei bleiben, müssen Mediziner und Patienten aber einige Voraussetzungen erfüllen. Vor allem muss der Patientenwunsch nach reiflicher Überlegung und freiwillig geäußert werden. Wenn ein Patient sich nicht mehr selbst äußern kann, muss er seinen Wunsch zu sterben schon vorher schriftlich niedergelegt haben. Außerdem muss der beurteilende Arzt den aussichtlosen Zustand und das unerträgliche Leiden des Patienten bestätigen. Es folgt eine umfassende Aufklärung des Patienten über seine Situation und medizinische Behandlungsmöglichkeiten und eine einvernehmliche Erklärung von Patient und Arzt, dass eine Behandlung keine angemessenen Lösungen mehr für den Patienten bietet. Mindestens ein weiterer Arzt muss den Patienten noch untersuchen und schriftlich zur gleichen Auffassung kommen wie der behandelnde Arzt und sein Patient. Danach soll die eigentliche Sterbehilfe menschenwürdig und rücksichtsvoll ablaufen.
2016 diskutiert das Land über die Legalisierung einer „Todespille“, die es Menschen ermöglichen soll, ihr Leben ohne die Zustimmung eines Arztes selbst zu beenden. Solch todbringende Pillen können bisher nur illegal aus dem Ausland bezogen oder von einem Arzt verschrieben werden.
Laut ihrer Befürworter wäre die Legalisierung der sogenannten „Letzte-Wille-Pille“ eine win-win-Lösung für Patienten und Ärzte: Auf der einen Seite würde das Selbstbestimmungsrecht der Patienten, die mit ihrer Lebensqualität hadern und ihr Leben eigenständig beenden wollen, erheblich gestärkt. Auf der anderen Seite fiele für Ärzte das moralische Dilemma weg, welches der Todeswunsch eines Patienten zur Folge haben kann. Robert Schruink, Direktor der Niederländischen Vereinigung für ein freiwilliges Lebensende (NVVE), erklärt:
"Ärzte haben im heutigen System bei Euthanasie-Fragen die Rolle von Richtern bekommen (…) Manche Patienten würden gerne ihr Leben beenden, haben aber einen Hausarzt, der ihnen diesen Wunsch nicht erfüllen kann oder will."
Dürr, B.: Sterbehilfe: Niederländer erwägen Legalisierung von Todespille. 07.01.2016 https://www.spiegel.de/gesundheit/psychologie/niederlande-debatte-ueber-legalisierung-von-todespillen-a-1065819.html
Kritiker hingegen sehen in der Zulassung der „Letzte-Wille-Pille“ die Gefahr eines Dammbruchs. Der niederländische Medizinethiker Theo Boer von der Universität in Groningen berichtet:
„Die aktive Sterbehilfe ist nicht länger eine Ausnahme; sie hat sich zu einer normalen Sterbensweise entwickelt“.
Stöhr, M.: Streitgespräch: Die Todespille nach Beratung. 2009, http://www.aerzteblatt.de
So seien die Fälle von aktiver Sterbehilfe von 1.800 im Jahre 2005 auf 8.720 im Jahr 2022 angestiegen.
Ob und wann das Medikament in den Niederlanden tatsächlich legalisiert wird, soll in den kommenden Monaten geklärt werden. Politiker, Mediziner, Ethiker und Mitglieder des NVVE befinden sich bereits im Gespräch.
Anmerkung: Bis 2024 ist hierzu keine Entscheidung getroffen worden.
Auch in Belgien ist Sterbehilfe seit 2002 unter bestimmten Konditionen straffrei möglich. Die gesundheitliche Situation des Patienten muss „medizinisch aussichtslos“ sein. Das heißt, es gibt keine Heilungschancen und der Patient erleidet körperliche oder seelische Qualen. Der Betroffene muss seinen Sterbenswunsch überlegt und ohne äußeren Druck freiwillig treffen und diesen Wunsch mehrfach wiederholen. Seit 2014 muss der Patient dafür aber nicht mehr – wie ursprünglich vorgesehen – volljährig oder ein „mündig erklärter Minderjähriger“ sein, sondern muss seine Entscheidung „nur“ bei vollem Bewusstsein und voller Handlungsfähigkeit äußern. Die aktive Sterbehilfe in Belgien ist nämlich für Menschen jeden Alters möglich, so dass sich auch unheilbar kranke Kinder für eine Sterbehilfe aussprechen können.
Seit dem Jahr 2009 ist es gesetzlich erlaubt, dass Ärzte Patienten mit Sterbewunsch unter bestimmten Umständen bei der aktiven Sterbehilfe oder der Beihilfe zur Selbsttötung helfen. Für Ärzte ist dabei entscheidend, dass sie den Patienten beraten und ausführlich mit ihm sprechen, um sich über dessen Zustand und die medizinischen Heilungsmöglichkeiten zu informieren. Ein zweiter Arzt muss dann hinzugezogen werden, wenn es um die konkrete Einschätzung einer unheilbaren Krankheit geht. Auf Seiten des Patienten ist es unabdingbar, dass er volljährig ist, unter seelischen oder körperlichen Schmerzen leidet, seinen Sterbenswunsch freiwillig und aus eigenem Entschluss fällt und schriftlich niederlegt. Kinder unter 18 Jahren brauchen dafür die Zustimmung der Erziehungsberechtigten. Geschäftsunfähige Patienten müssen den Sterbenswunsch in einer Patientenverfügung festgelegt haben.
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Nach wie vor wird in Deutschland über das Für und Wider einer legalen aktiven Sterbehilfe oder einer Beihilfe zum Suizid heftig gestritten. Wir fassen für Sie häufige Argumente Pro und Contra Sterbehilfe zusammen.
In der jüngeren Vergangenheit hat sich dazu auch der Bundesgerichtshof positioniert und in zwei Fällen entschieden, in denen Ärzte Patientinnen in den selbstgewählten Tod begleitet haben. Die beiden Mediziner wurden vom Vorwurf der Tötung durch Unterlassen zwar freigesprochen, das hat die Diskussion um eine aktive ärztliche Sterbebegleitung danach umso heftiger entfacht.
Für die aktive Sterbehilfe lassen sich folgende Gründe finden:
Das Recht, über den eigenen Tod zu bestimmen
Die Befürworter einer legalen aktiven Sterbehilfe beziehen sich auf das Selbstbestimmungsrecht über das eigene Leben und den Tod, das sich im Grundgesetz als Persönlichkeitsrecht wiederfindet. Weder Staat, Politik noch Kirche sollen sich in Fragen der menschlichen Existenz einmischen dürfen.
Wunsch nach Mitgefühl und Verständnis
Darf das Recht auf Leben eine Pflicht zum Leben sein? Nein, sagen Verfechter einer aktiven Sterbehilfe. Sie möchten, dass sterbewillige und schwerkranke Menschen ohne Heilungschancen oder schwere Pflegefälle ihr Leben beenden dürfen, um sich so noch weiteres Leiden zu ersparen. Warum sollte man Menschen zum Leben zwingen, wenn sie nicht mehr länger wollen? – fragen Sie in der öffentlichen Diskussion.
Moderne Medizin muss auch Grenzen haben
Schon lange ist das Sterben – vor allem im Krankenhaus – kein natürlicher Prozess mehr. Durch die moderne Medizin kann das Leben heute scheinbar unbegrenzt verlängert werden, selbst wenn keine Heilung mehr in Aussicht ist. Wenn wir uns für lebensverlängernde Maßnahmen um jeden Preis entscheiden, dann müssen wir uns auch dagegen entscheiden dürfen – lautet ein weiteres Argument für eine aktive Sterbehilfe.
Viele Menschen sprechen sich auch gegen eine aktive Sterbehilfe in Deutschland aus. Ihre Gründe:
Sterbewunsch, weil Patient Angst vor Kontrollverlust hat
Längst nicht jeder Patient findet seine physischen oder psychischen Qualen unerträglich und will deshalb seinem Leben ein Ende setzen. Manchmal ist auch die Vorstellung unerträglich, Kontrolle über sein Leben zu verlieren und von der Familie abhängig zu sein. Sollte das aber ein wirklich schwerwiegender, existenzieller Grund sein, um sterben zu wollen? – fragen die Gegner einer aktiven Sterbehilfe.
Die Chancen der Palliativmedizin ausschöpfen
Die Palliativmedizin ermöglicht Sterbenden weniger Schmerzen, mehr Lebensqualität und ein würdiges Ende. Viele Schwerkranke hätten aber meist unbegründet Angst vor der letzten Lebensphase, in der sie nur noch an Geräten und Schläuchen auf Intensiv hängen könnten. Sie wissen vielleicht gar nicht um die palliativmedizinische Alternative zu Intensivmedizin und Sterbehilfe und brauchen eine individuelle Beratung.
Besser über konkrete Situationen am Lebensende informieren
Aus Angst vor zukünftigen Schmerzen oder Leiden in einem aktuell guten Gesundheitszustand eine Sterbehilfe in Erwägung zu ziehen oder gar schon schriftlich niederzulegen, ist für Sterbehilfe-Gegner kein ausreichender Grund. Um Leiden zu verhindern, sind viele individuelle und angemessene Maßnahmen möglich. Am Lebensende sogar ein Versetzen ins künstliche Koma. Zu wenig verbreitete Informationen und irreführende Vorstellungen beispielsweise von der Unterbringung in einem Hospiz oder den Möglichkeiten der Palliativmedizin lasse Menschen mit erklärtem Willen zur Sterbehilfe unter falschen Voraussetzungen eine wichtige Entscheidung treffen.
67 Prozent der Deutschen sind nach einer Umfrage des Meinungsforschungsinstituts YouGov aus dem Jahr 2019 für eine Zulassung der aktiven Sterbehilfe. 38 Prozent würden sie „voll und ganz“ befürworten, 29 Prozent würden ihr „eher“ zustimmen. 17 Prozent lehnten aktive Sterbehilfe „voll und ganz“ oder „eher“ ab. Mit 72 Prozent gab es in Ostdeutschland mehr Befürworter als in Westdeutschland (65 Prozent).
Die aktive oder passive Sterbehilfe setzt den Fokus auf ein selbstbestimmtes Ende des Lebens, um damit das Leiden eines Menschen zu beenden. Das Ziel ist also, den Patienten sterben zu lassen. Im Gegensatz dazu will die Palliativmedizin bei Schwerkranken mit begrenzter Lebenserwartung für mehr Lebensqualität bis zum Ende sorgen. Dabei geht es um die Kontrolle von Symptomen, die Linderung von Schmerzen und Hilfe bei der Bewältigung von Ängsten.
Damit dies auch gewährleistet ist, hat der Gesetzgeber bereits 2015 ein neues Hospiz- und Palliativgesetz verabschiedet, dass die Palliativversorgung in Deutschland seither deutlich stärkt.
„Mit dem Mantel umhüllen“ – das ist die Übersetzung des lateinischen Verbs „palliare“. Davon leitet sich auch das Wort „Palliativ“ ab.
Eine Patientenverfügung sichert Sie für den Fall ab, dass Sie selber keine Entscheidungen über medizinische Behandlungen – und welche Sie ablehnen – mehr treffen können. Mit der Patientenverfügung können Sie auch festlegen, in welchen Situationen Sie eine passive oder indirekte Sterbehilfe möchten. Sie können beispielsweise vorsorglich bestimmen, dass Sie keine lebensverlängernden Maßnahmen wünschen, wie eine künstliche Beatmung oder Reanimation bei einem Herzstillstand oder Koma. Das hat natürlich existenzielle Konsequenzen, die Sie vorher genau bedenken wollten. Besprechen Sie sich dazu auch mit Ihrem Arzt oder einem Experten zum Thema.
Eine moderne Lösung fürs Erstellen der Patientenverfügung bieten Online-Anbieter wie DIPAT, wo auch medizinische Laien selbstständig mit Hilfe eines umfassenden und intelligenten Online-Interviews eine präzise Patientenverfügung erstellen können.
Ein paar wegweisende Fragen sorgen für eine erste Orientierung. Nehmen Sie sich ruhig für die Antworten ausreichend Zeit:
Sterbehilfe in Patientenverfügung regeln: Diese Fragen helfen
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Mit einer Vorsorgevollmacht können Sie "persönliche Stellvertreter" für bestimmte Lebensbereiche bevollmächtigen, Entscheidungen für Sie zu treffen, wenn Sie es nicht (mehr) können.
Mit einer Betreuungsverfügung schlagen Sie dem Gericht einen gesetzlichen Vertreter als ihren Betreuer vor, für den Fall, dass Betreuungsbedarf bei Ihnen entstehen sollte.
Die Organspende kann auf Wunsch nach dem unabhängig festgestellten Hirntod erfolgen. Sie wird in einer Patientenverfügung oder mit dem Organspendeausweis geregelt.
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