Patientenverfügung & Coronavirus und COVID-19

Bedarf es während der Coronapandemie einer Aktualisierung meiner Patientenverfügung?

Die kurze Antwort: Nein, grundsätzlich nicht.

Für die lange Antwort muss man sich die praktischen Abläufe in Krankenhäusern verdeutlichen: Für die Entscheidung über eine maschinelle Beatmung ist es Ärzten grundsätzlich egal, welche Krankheit bei einem Patienten zu dieser Notwendigkeit führte. Wenn ein Patient beatmet werden muss (und dies nicht zuvor abgelehnt hat), dann wird er auch beatmet – sofern diese Therapie aus ärztlicher Sicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit einen Behandlungserfolg bringt. Hierfür stehen in Deutschland aktuell knapp 25.000 Intensivbetten zur Verfügung¹.

Die Frage, die eine Patientenverfügung zu Corona und Beatmung beantworten muss, lautet wie bisher auch: Sind die medizinisch zu erreichenden Ergebnisse einer Beatmungstherapie auch aus Sicht des Patienten „Behandlungserfolge”? Als Patient sollte man hierzu in seiner Patientenverfügung sehr detaillierte und medizinisch präzise Angaben machen.

Eine Corona-spezifische Festlegung wie:

Ich möchte nicht beatmet werden, außer es ist wegen COVID-19.

wäre zwar formal zulässig, ergäbe aber aus praktischer Sicht keinen Sinn; schon deshalb, weil in vielen Fällen zum Eintritt einer Beatmungspflichtigkeit nicht sicher gesagt werden kann, weswegen diese nun besteht. Die Diagnostik der Ursachen kann oft erst nach Beginn der Beatmungstherapie durchgeführt werden. Gleiches gilt auch für die umgekehrte Festlegung:

Ich möchte beatmet werden, außer es ist wegen COVID-19.

Diese wäre allerdings aus praktischer Sicht unwirksam – weil unmöglich einzuhalten: Wird ein beatmungspflichtiger Patient in ein Krankenhaus eingeliefert, könnte niemals innerhalb von Sekunden oder Minuten sicher festgestellt werden, ob sein Zustand Folge einer COVID-19-Erkrankung ist. Was sollten Ärzte mit solch einer Festlegung also anfangen? Wenngleich teilweise ein anderer Eindruck besteht: Corona und COVID-19 sind aus intensivmedizinischer Sicht Erkrankungen wie viele andere auch und bedürfen keiner ausdrücklichen Erwähnung in Ihrer Patientenverfügung.

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Zusammenfassung:

Wie bei den meisten anderen Erkrankungen, kommt es in einer Patientenverfügung nicht darauf an, COVID-19 oder eine Corona-Infektion ausdrücklich als Grund einer Entscheidung zu benennen (bspw. als Grund für oder gegen eine „künstliche Beatmung”). Es ist jedoch – schon immer – dringend zu empfehlen, in der Patientenverfügung detailliert niederzulegen, ob und unter welchen Umständen man als Patient eine Intensivbehandlung und ggfs. maschinelle Beatmung zulassen oder eben ablehnen möchte. Wir empfehlen deshalb die Patientenverfügung immer mit ärztlichem Rat zu erstellen - zum Beispiel über das von Ärzten entwickelte Online-Interview von DIPAT.

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