Die Betreuungsverfügung ist neben der Patientenverfügung ein zusätzliches und wichtiges Vorsorgedokument. Haben Sie bereits eine Patientenverfügung erstellt und fragen sich, ob Sie zusätzlich auch eine Betreuungsverfügung brauchen? Oder doch besser eine Vorsorgevollmacht? Wir haben alle wichtigen Fragen und Antworten zum Thema Betreuungsverfügung für Sie zusammengefasst.
Wussten Sie? Bei der Erstellung Ihrer Patientenverfügung mit DIPAT ist die Betreuungsverfügung direkt integriert. Zusätzlich können Sie, wenn nötig auch mehrere, Vorsorgevollmachten erstellen.
Mit einer Betreuungsverfügung können Sie, ähnlich wie mit einer Vorsorgevollmacht, festlegen, wer Entscheidungen für Sie treffen darf, wenn Sie es nicht mehr selbst können, zum Beispiel weil Sie im Koma liegen oder aufgrund einer schweren Erkrankung. In der Betreuungsverfügung legen Sie fest, welchen Betreuer das Gericht im Betreuungsfall für Sie bestellen soll. Ein Betreuungsfall liegt vor, wenn Sie wichtige Angelegenheiten nicht mehr alleine regeln können – zum Beispiel Kündigungen von Mietverträgen oder Behördengänge aber auch wenn Sie nicht mehr in der Lage sind, medizinische Entscheidungen selbst zu treffen.
Die Betreuungsverfügung können Sie auch verwenden, wenn Sie eine Person oder Einrichtung für Ihre Betreuung unbedingt ausschließen wollen.
Auf den ersten Blick wirken beide Dokumente sehr ähnlich. Sowohl mit einer Betreuungsverfügung als auch mit einer Vorsorgevollmacht können Sie einen gesetzlichen Vertreter bestimmen. Doch es gibt wichtige Unterschiede:
Vorsorgevollmacht
Die mit einer Vorsorgevollmacht bevollmächtigte Person benötigt zur Handlungsfähigkeit lediglich die ausgestellte Vollmacht.
Betreuungsverfügung
Die mit einer Betreuungsverfügung bevollmächtigte Person kann die ihr zugewiesenen Aufgaben erst erfüllen, wenn Sie von einem Gericht dazu eingesetzt wurde.
Die Betreuungsverfügung schützt Ihre Selbstbestimmung also durch eine zusätzliche Hürde: den Gerichtsbeschluss.
WICHTIG: Ein vom Gericht eingesetzter Betreuer wird von diesem auch kontrolliert. Der Betreuer ist verpflichtet, insbesondere wenn Vermögensangelegenheiten geregelt werden, regelmäßig Bericht zu erstatten. Außerdem dürfen weitreichende Entscheidungen nur mit Zustimmung des Betreuungsgerichts getroffen werden. Eine mit einer Vorsorgevollmacht bevollmächtigte Person, wird normalerweise nicht durch ein Gericht beaufsichtigt.
Grundsätzlich gilt: Wer für den Ernstfall vorsorgen möchte, sollte zunächst immer eine wirksame Patientenverfügung erstellen. Für eine umfassende Gesundheitsvorsorge können Sie Ihre Patientenverfügung mit anderen Vorsorgedokumenten kombinieren.
Auch die beste Patientenverfügung wird stets Lücken zu medizinischen Behandlungswünschen aufweisen. Es ist daher ratsam, zusätzlich zur Patientenverfügung offiziell eine Person zu benennen, die über Ihre Behandlungswünsche detailliert informiert ist. Diese soll den Ärzten im Falle einer Regelungslücke erklären, was Ihr mutmaßlicher Wille ist. Diese Person benennen Sie durch eine Vorsorgevollmacht oder Betreuungsverfügung. Welche der beiden Dokumente Sie wählen liegt an Ihnen:
Mit der Betreuungsverfügung haben Sie die Sicherheit, dass der Einsatz Ihres Betreuers durch das Gericht bestätigt und kontrolliert wird. Mit einer Vorsorgevollmacht haben Sie selbst die Bestimmung Ihres Bevollmächtigten in der Hand - ohne Kontrolle durch Gerichte.
Die Betreuungsverfügung sollte Ihre Wünsche an den Betreuer möglichst genau beschreiben. Beispielsweise können Sie zu folgenden Themen Aussagen treffen:
Benennen Sie in Ihrer Betreuungsverfügung keine speziellen Wünsche, kann Ihr Betreuer nach Ihrem mutmaßlichen Willen Entscheidungen treffen. Sprechen Sie daher vorab mit Ihrem möglichen Betreuer darüber.
Beachten Sie: Das Betreuungsgericht überprüft, ob alle Entscheidungen im Sinne des Betreuten getroffen werden. Formulieren Sie Ihre Wünsche daher so konkret wie möglich, damit das Gericht keinen Zweifel an Ihrem Willen hat. Der Betreuer ist gesetzlich dazu verpflichtet, geäußerte Wünsche des Betreuten zu berücksichtigen, soweit sie nicht dessen Wohl widersprechen oder für den Betreuer unzumutbar sind.
Sie müssen Ihre Betreuungsverfügung in jedem Fall schriftlich verfassen. Schreiben Sie Ihre Wünsche für einen möglichen Betreuungsfall möglichst detailliert auf. Eine Hilfestellung bietet beispielsweise der Vordruck des Bundesjustizministeriums. Versehen Sie Ihre Betreuungsverfügung mit Ort, Datum und unterschreiben Sie sie handschriftlich.
TIPP: Empfohlen wird, die Betreuungsverfügung alle ein bis zwei Jahre zu prüfen, ggf. anzupassen und mit aktuellem Datum zu unterschreiben, um die Gültigkeit zu bekräftigen.
Eine Betreuungsverfügung ist für jeden sinnvoll, der für einen eventuellen Betreuungsfall vorsorgen möchte. Mit einer Betreuungsverfügung können Sie Ihre Patientenverfügung sinnvoll ergänzen. Vor allem wenn Ihnen wichtig ist, dass eine Ihnen vertraute Person Ihre Betreuung übernimmt, sollten Sie nicht auf die Betreuungsverfügung verzichten. Häufig machen sich Menschen dann über das Verfassen ihrer Vorsorgedokumente Gedanken, wenn Sie im Alltag Unterstützung benötigen und z. B. einen Pflegegrad beantragen müssen.
TIPP: Auch wenn Sie nicht mehr voll geschäftsfähig sind (weil Sie etwa unter Demenz, geistiger Behinderung o. ä. leiden), können Sie noch eine Betreuungsverfügung erstellen. Auch dann muss das Gericht Ihre Wünsche beachten. Sicherer ist es aber, Sie erstellen Ihre Betreuungsverfügung, wenn Sie noch voll geschäftsfähig sind.
Der Betreuer kann erst dann Entscheidungen für Sie übernehmen, wenn er von einem Gericht eingesetzt wurde. Eine Betreuungsverfügung ist also erst einmal nur ein Vorschlag an das Gericht. Vor der gerichtlichen Entscheidung hat Ihr Betreuer keinerlei Entscheidungsbefugnis.
Beachten Sie: Eine Betreuungsverfügung ist als Vorschlag an das Gericht zu verstehen. In jedem Fall wird das Gericht Ihren Betreuer überprüfen bevor dieser eingesetzt wird. Hiermit übernimmt das Gericht die Verantwortung für rechtliche Entscheidungen in Ihrem Sinne. Daher ist die Betreuungsverfügung kein rechtlich wirksames Dokument und Sie können sie auch dann noch verfassen, wenn Sie nicht mehr geschäftsfähig sind.
Nein, Sie müssen Ihre Betreuungsverfügung grundsätzlich nicht beglaubigen lassen. Wenn Sie jedoch ganz sicher gehen wollen, dass die Echtheit Ihrer Betreuungsverfügung nicht angezweifelt werden kann, dann können Sie sie behördlich oder notariell beglaubigen lassen.
Für die ihm zugeteilten Aufgaben hat der Betreuer die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Die Aufgaben des Betreuers werden von einem Gericht bestimmt. Unter anderem darf der Betreuer bestimmte Sachen für eine Person regeln:
In § 1827 BGB ist festgesetzt, dass der Betreute vom Betreuer in dessen Aufgabenkreis gerichtlich und außergerichtlich vertreten wird. Die Aufgaben des Betreuers werden vom Gericht klar definiert. Ihr Selbstbestimmungsrecht muss dabei immer gewahrt bleiben. Laut § 1814 BGB kann ein Betreuer nicht gegen Ihren Willen eingesetzt werden.
Ein Betreuer muss sich immer genau an seine zugewiesenen Aufgaben halten. Er muss diese Aufgaben so erfüllen, wie die betreute Person es möchte. Zudem darf er nicht für die betreute Person selbst oder ihr Vermögen gefährlich sein. Folgende Punkte darf ein Betreuer nicht entscheiden:
WICHTIG: Die Betreuung endet mit dem Tod des Betreuten. Deshalb darf der Betreuer sich nicht um Ihre Bestattung kümmern.
Viele Menschen glauben, dass der Partner oder die eigenen Kinder automatisch berechtigt sind, als gesetzlicher Betreuer zu fungieren, wenn ein Betreuungsfall vorliegt. Das ist leider ein weit verbreiteter Irrglaube.
Haben Sie keine Betreuungsverfügung verfasst, entscheidet das Betreuungsgericht welche Person Ihre Betreuung übernehmen soll und das häufig für viele Jahre. In den meisten Fällen wird ein Angehöriger als Betreuer eingesetzt, doch es kommt auch nicht selten vor, dass eine Ihnen völlig fremde Person Ihre Betreuung übernimmt, z.B. ein Berufsbetreuer.
Interessant: Vergleicht man die Anzahl von rechtlichen Betreuungen zwischen 1995 und 2016, wird deutlich, dass der Unterstützungsbedarf stetig steigt. Wurden 1995 noch 625.000 Menschen betreut, waren es 2016 bereits knapp 1,3 Millionen – mehr als doppelt so viele. Die Gründe hierfür sind vielfältig: das steigende Durchschnittlichsalter, sich auflösende Familienstrukturen, finanzieller Druck auf soziale Einrichtungen. Außerdem ist die Beantragung sozialer Unterstützungsleistungen zunehmend schwieriger geworden, die Zahl der Menschen mit Behinderungen und komplexen Problemlagen nimmt zu.
Wenn Sie eine Betreuungsverfügung erstellt haben, muss diese auch vom Betreuungsgericht berücksichtigt werden. Dafür muss die Betreuungsverfügung allerdings auch auffindbar sein. Hinterlegen Sie alle Ihre Vorsorgedokumente deshalb dort, wo sie auch schnell gefunden werden können und tragen Sie eine Info darüber immer bei sich, z.B. in Ihrer Geldbörse.
Sie können Ihre Betreuungsverfügung entweder dem Betreuer oder dem Betreuungsgericht aushändigen, bei einem Notar oder Anwalt hinterlegen oder selbst bei sich, z. B. in einem Notfallordner, aufbewahren.
Bedenken Sie: Genau wie die Patientenverfügung ist auch die Betreuungsverfügung nur im Original rechtlich gültig.
DIPAT hat die Betreuungsverfügung in die Patientenverfügung integriert, damit Sie diese zwei wichtigen Dokumente bei Bedarf IMMER zur Hand haben. Die Betreuungsverfügung ist damit ebenso wie die Patientenverfügung online hinterlegt und kann dank des Notfallaufklebers sofort gefunden und abgerufen werden.
Auch das Zentrale Vorsorgeregister der Bundes-Notar-Kammer registriert Ihre Vorsorgedokumente. Es notiert allerdings nur, dass Sie eine Betreuungsverfügung geschrieben haben, nicht, was darin steht. Die Registrierung beim Vorsorgeregister ist gegen eine Gebühr möglich.
Ist eine Betreuungsverfügung einmal erstellt, verliert sie ihre Gültigkeit erst mit dem Tod des Betreuten. Der Betreuungsbedarf kann allerdings enden, z. B. weil Ihre Genesung soweit vorangeschritten ist, dass Sie Ihre Angelegenheiten wieder vollständig selbst regeln können.
Das Gericht hat auch die Möglichkeit einen eingesetzten Betreuer zu entlassen, z. B. wenn er sich als ungeeignet darstellt oder der Aufwand der Betreuung für einen ehrenamtlichen Betreuer unzumutbar wird.
TIPP: Überprüfen Sie etwa alle zwei Jahre, ob Ihre Betreuungsverfügung inhaltlich und formal noch Ihrer aktuellen Lebenssituation entspricht und unterschreiben Sie sie mit aktuellem Datum erneut.
Haben sich Ihre Wünsche geändert oder möchten Sie einen anderen Betreuer vorschlagen, dann können Sie Ihre Betreuungsverfügung jederzeit ohne Angabe von Gründen, ändern. Ändern Sie dafür den Inhalt Ihrer Betreuungsverfügung, versehen Sie das neue Dokument mit Datum, Ort und Unterschrift und vernichten Sie das Original des alten Dokumentes und alle Kopien davon. Ebenso verfahren Sie mit einem Widerruf Ihrer Betreuungsverfügung.
Mit Ihrer Patientenverfügung legen Sie fest, welche medizinischen Behandlungen und Maßnahmen Sie für diverse Situationen möchten oder nicht. Die Patientenverfügung ist damit ein wichtiges gesundheitliches Vorsorgedokument.
Eine präzise Patientenverfügung kann zahlreiche medizinische Situationen abdecken aber eben nicht jeden Einzelfall. Zur Ergänzung Ihrer Patientenverfügung ist die Betreuungsverfügung sinnvoll. Ein Betreuer kann dann Entscheidungen über Situationen treffen, die in Ihrer Patientenverfügung nicht benannt worden sind.
Liegt keine Patientenverfügung vor oder treffen die Festlegungen einer Patientenverfügung nicht auf die aktuelle Lebens- und Behandlungssituation des Betreuten zu, hat der Betreuer die Behandlungswünsche oder den mutmaßlichen Willen des Betreuten festzustellen und auf dieser Grundlage zu entscheiden, ob er in eine ärztliche Maßnahme nach Absatz 1 einwilligt oder sie untersagt. Der mutmaßliche Wille ist aufgrund konkreter Anhaltspunkte zu ermitteln. Zu berücksichtigen sind insbesondere frühere Äußerungen, ethische oder religiöse Überzeugungen und sonstige persönliche Wertvorstellungen des Betreuten.
Abs.2 § 1827 BGB
Eine Betreuungsverfügung ist eine nützliche Ergänzung zur Patientenverfügung, weil der Betreuer gesetzlich angehalten ist, Ihre Patientenverfügung aktiv durchzusetzen, wenn Sie sich nicht mehr äußern können. Er muss Ihrer Patientenverfügung „Ausdruck und Geltung verschaffen.“ (§ 1827 BGB Abs.1)
Medizinisch präzise Patientenverfügung inkl. Betreuungsverfügung & Vorsorgevollmacht erstellen und ausdrucken.
Es gibt zahlreiche Vorlagen und kostenlose Muster für Betreuungsverfügungen. Für eine einfache Betreuungsverfügung ist z. B. die kostenlose Vorlage des Bundesministeriums für Justiz und Verbraucherschutz geeignet. Betrachten Sie die Betreuungsverfügung als sinnvolle Ergänzung zu Ihrer Patientenverfügung und erstellen Sie beide Dokumente am besten zusammen. DIPAT-Nutzer erhalten die Betreuungsverfügung als kostenfreie Zusatzleistung zu ihrer DIPAT-Patientenverfügung.
Mit DIPAT erstellen Sie Ihre individuelle und medizinisch präzise Patientenverfügung über unser einzigartiges Online-Interview inkl. Erklärungstexten und Beispielen zu allen Fragen. Die Betreuungsverfügung ist direkt in der Patientenverfügung integriert. Nach der Erstellung hinterlegen Sie Ihr Dokument einfach online in Ihrem Kundenkonto. Jeder Kunde bekommt einen einzigartigen Notfallaufkleber für die Gesundheitskarte. So weiß medizinisches Personal sofort Bescheid und kann Ihre Dokumente direkt im Volltext einsehen. DIPAT stellt Ihnen außerdem eine Vorlage für die Vorsorgevollmacht zur Verfügung.
Mit der digitalen Patientenverfügung von DIPAT werden Ihre Behandlungsvorstellungen für medizinische Situationen, Vorerkrankungen, Medikamenteneinnahme, Organspende, das Auskunftsrecht für Angehörige sowie weitere medizinische Details geklärt und jederzeit zugänglich online aufbewahrt.
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Mit einer Patientenverfügung sagen sie einem Arzt, welche gesundheitlichen Einschränkungen Sie als Folge einer ärztlichen Behandlung akzeptieren würden und welche nicht.
Mit einer Vorsorgevollmacht können Sie "persönliche Stellvertreter" für bestimmte Lebensbereiche bevollmächtigen, Entscheidungen für Sie zu treffen, wenn Sie es nicht (mehr) können.
Die Organspende kann auf Wunsch nach dem unabhängig festgestellten Hirntod erfolgen. Sie wird in einer Patientenverfügung oder mit dem Organspendeausweis geregelt.
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