Alles zu Pflegegrad 1
Anspruch, Antrag und Leistungen
Pflegebedürftigkeit beginnt oft früher, als viele Menschen vermuten. Bereits kleine gesundheitliche Einschränkungen können dazu führen, dass der Alltag nicht mehr vollständig selbstständig bewältigt werden kann und Unterstützung notwendig wird.
Mit Pflegegrad 1 unterstützt die Pflegeversicherung Menschen, deren Selbstständigkeit gering beeinträchtigt ist. Zwar ist der Unterstützungsbedarf noch vergleichsweise niedrig, dennoch stehen Betroffenen verschiedene finanzielle und praktische Leistungen zu.
In diesem Artikel enthalten
- Was ist Pflegegrad 1?
- Voraussetzungen für Pflegegrad 1
- Leistungen bei Pflegegrad 1
- Pflegegrad 1 beantragen
- Finanzielle Hilfen und Sachleistungen
- Zusätzliche Unterstützungsangebote: monatlicher Entlastungsbetrag
- Pflegegrad 1: Haushaltshilfe durch Entlastungsbetrag finanzieren
- Pflegegrad 1: Leistungen wie Hilfsmittel und Pflegehilfsmittel
- Sonderfall Hausnotruf: Hilfe durch technische Systeme
- Anpassung des Wohnraums: Wann gibt es einen Zuschuss?
- Rechtzeitig für die Pflegebedürftigkeit vorsorgen
Was ist Pflegegrad 1?
Der Pflegegrad 1 ist der erste und niedrigste von insgesamt 5 Pflegegrade.
Er wird Menschen zugesprochen, deren Selbstständigkeit im Alltag bereits gering eingeschränkt ist.
Im Gegensatz zu Pflegegrad 2 oder höher besteht bei Pflegegrad 1 meist noch eine weitgehende Selbstständigkeit. Die Leistungen der Pflegeversicherung sollen vor allem dabei helfen, den Alltag zu erleichtern, die eigene Selbstständigkeit möglichst lange zu erhalten und einer zunehmenden Pflegebedürftigkeit vorzubeugen.
Erkrankungen wie Arthrose, Arthritis, neurologische Erkrankungen oder eine beginnende Demenz können dazu führen, dass die Selbstständigkeit im Alltag eingeschränkt ist. Entscheidend für die Einstufung in einen Pflegegrad ist jedoch nicht die Diagnose selbst, sondern allein, wie stark eine Person durch gesundheitliche Beeinträchtigungen im Alltag unterstützt werden muss.
Dabei spielt das Alter keine Rolle: Nicht nur ältere Menschen, sondern auch Kinder können einen Pflegegrad erhalten, wenn sie aufgrund einer Erkrankung, Behinderung oder gesundheitlichen Einschränkung dauerhaft auf Unterstützung angewiesen sind. Maßgeblich ist immer der individuelle Unterstützungsbedarf im Alltag. So ist es gesetzlich geregelt.¹
Typische Situationen, in denen Pflegegrad 1 infrage kommen kann, sind beispielsweise:
- Unterstützung bei der Haushaltsführung
- Unsicherheiten beim Gehen oder Treppensteigen
- Schwierigkeiten bei der Organisation des Alltags
- beginnende Einschränkungen von Orientierung oder Gedächtnis
Voraussetzungen für Pflegegrad 1
Damit Sie Leistungen der Pflegeversicherung erhalten können, müssen Sie zunächst einen Antrag bei Ihrer Pflegekasse stellen.
Voraussetzungen hierfür: Die betroffene Person hat in den letzten 10 Jahren mindestens 2 Jahre Beiträge in die soziale Pflegeversicherung eingezahlt. Zudem muss die Person mehr als 6 Monate Unterstützung im Alltag benötigen. Bei Kindern und besonderen Versicherungssituationen gelten abweichende Regelungen.
Ob die Voraussetzungen für Pflegegrad 1 erfüllt sind, wird im Rahmen einer Begutachtung durch den Medizinischen Dienst (bei gesetzlich Versicherten) oder MEDICPROOF (bei privat Versicherten) geprüft. Grundlage dafür ist ein Punktesystem, bei dem verschiedene Bereiche des Alltags bewertet werden.
Im Rahmen der Begutachtung wird bewertet, wie selbstständig eine Person ihren Alltag noch bewältigen kann. Dafür werden verschiedene Lebensbereiche betrachtet:
- Mobilität
- kognitive und kommunikative Fähigkeiten
- Verhaltensweisen und psychische Problemlagen
- Selbstversorgung
- der Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen
- Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte
Die einzelnen Bereiche werden unterschiedlich gewichtet und ergeben zusammen eine Gesamtpunktzahl von bis zu 100 Punkten. Erreichen Sie 12,5 bis unter 27 Punkte, wird Ihnen Pflegegrad 1 zuerkannt.
Typische Beispiele für Pflegegrad 1
Pflegegrad 1 betrifft Menschen, die ihren Alltag grundsätzlich noch weitgehend selbstständig bewältigen können, aber in einzelnen Bereichen regelmäßig Unterstützung benötigen. Dabei kann der Unterstützungsbedarf ganz unterschiedlich aussehen und hängt immer von der persönlichen Situation ab.
Typische Beispiele für Situationen, in denen Pflegegrad 1 infrage kommen kann, sind:
- Unterstützung im Haushalt: Eine Person kann den Haushalt aufgrund körperlicher Einschränkungen nicht mehr vollständig allein führen und benötigt Hilfe beim Einkaufen, Putzen oder bei alltäglichen Aufgaben.
- Einschränkungen bei der Mobilität: Unsicherheiten beim Gehen, Treppensteigen oder das erhöhte Sturzrisiko führen dazu, dass Unterstützung im Alltag notwendig wird.
- Probleme bei der Organisation des Alltags: Beispielsweise fällt es schwer, Termine, Medikamente oder den Tagesablauf eigenständig zu planen und einzuhalten.
- Beginnende kognitive Einschränkungen: Bei einer beginnenden Demenz oder anderen Erkrankungen können Orientierung, Gedächtnis oder die selbstständige Alltagsgestaltung zunehmend beeinträchtigt sein.
- Unterstützung bei der Selbstversorgung: Manche Menschen benötigen beispielsweise Hilfe oder Anleitung bei der Körperpflege, beim Ankleiden oder bei anderen alltäglichen Verrichtungen.
Auch Kinder können einen Pflegegrad erhalten, wenn sie aufgrund einer Erkrankung, Behinderung oder gesundheitlichen Einschränkung dauerhaft mehr Unterstützung benötigen als gleichaltrige Kinder ohne Beeinträchtigung.
Ob tatsächlich Pflegegrad 1 bewilligt wird, hängt jedoch immer vom individuellen Unterstützungsbedarf ab. Nicht die Diagnose allein entscheidet, sondern wie stark die Selbstständigkeit im Alltag eingeschränkt ist.
Leistungen bei Pflegegrad 1
Auch wenn Menschen mit Pflegegrad 1 ihren Alltag meist noch weitgehend selbstständig bewältigen, haben sie bereits Anspruch auf verschiedene Leistungen der Pflegeversicherung.
Im Vergleich zu den höheren Pflegegraden fallen die Leistungen zwar geringer aus. Dennoch können finanzielle Zuschüsse und Unterstützungsangebote den Alltag spürbar erleichtern.
Mit Pflegegrad 1 besteht kein Anspruch auf:
- Pflegegeld für die private Pflege durch Angehörige oder andere nahestehende Personen
- Pflegesachleistungen für die Versorgung durch einen ambulanten Pflegedienst
- Verhinderungspflege, wenn eine private Pflegeperson vorübergehend ausfällt
- Kurzzeitpflege zur vorübergehenden vollstationären Versorgung
- Tages- oder Nachtpflege als teilstationäre Unterstützung
- die reguläre Finanzierung einer vollstationären Pflege im Pflegeheim über die Pflegegrad-Leistungen
Diese Leistungen sind grundsätzlich Pflegebedürftigen mit Pflegegrad 2 bis 5 vorbehalten.
Pflegegrad 1 beantragen
Um Leistungen der Pflegeversicherung zu erhalten, müssen Sie zunächst einen Antrag auf einen Pflegegrad stellen.
Gesetzlich Versicherte beantragen den Pflegegrad bei ihrer Pflegekasse, die in der Regel der jeweiligen Krankenkasse angeschlossen ist. Privatversicherte wenden sich an ihre private Pflegepflichtversicherung.
Die Antragstellung ist meist auf verschiedenen Wegen möglich:
- telefonisch
- schriftlich
- über ein Online-Formular der Pflegekasse oder Pflegeversicherung
Nach Eingang des Antrags bestätigt die Pflegekasse den Antragseingang und leitet die Begutachtung ein. Gesetzlich Versicherte werden durch den Medizinischen Dienst (MD) begutachtet, privat Versicherte durch MEDICPROOF. Auf Grundlage des Pflegegutachtens entscheidet die Pflegekasse anschließend, ob ein Pflegegrad bewilligt wird.
Wichtig: Der Anspruch auf Pflegeleistungen besteht grundsätzlich ab dem Tag der Antragstellung. Deshalb empfiehlt es sich, den Antrag möglichst früh zu stellen, sobald dauerhaft Unterstützung im Alltag erforderlich wird.
Tipp: Für die Antragstellung stellen wir Ihnen eine kostenlose Vorlage für den Erstantrag auf einen Pflegegrad zur Verfügung. Diese können Sie als Orientierung nutzen und an Ihre persönliche Situation anpassen.
Was der Medizinische Dienst bewertet: Pflegebegutachtung für Pflegegrad 1
Die Aufgabe eines Gutachters vom Medizinischen Dienst (MD) oder eines privaten Dienstleisters ist es, Ihren individuellen Pflegebedarf festzustellen und zu bewerten. Das Bewertungsverfahren heißt „Pflegebegutachtung“ und umfasst sechs Module, die Ihre Selbstständigkeit in bestimmten Alltagssituationen beschreiben. Damit eine genaue Beurteilung möglich ist, vergibt der Gutachter Punkte und ordnet diesen bestimmte Punktwerte zu. Je geringer Ihre Beeinträchtigung, desto kleiner ist Ihr späterer Punktwert. Der Pflegegrad 1 liegt vor, wenn der MD zwischen 12,5 und 27 Punkte insgesamt in folgenden Bereichen ermittelt:
- Mobilität: Prüfung der Motorik zum Beispiel beim Hinsetzen und Aufstehen
- Kognitive Fähigkeiten: Prüfung von Fertigkeiten wie Erinnerung, Orientierung, Entscheidungen treffen
- Verhaltensweisen: Gibt es psychische Auffälligkeiten bei Problemen wie Abwehrhaltung, Angstzustände oder nächtlicher Unruhe
- Selbstversorgung: Prüfung der Selbstständigkeit bei der Körperpflege, beim An- und Ausziehen oder Essen und Trinken
- Umgang mit medizinischen Maßnahmen: Prüfung der Selbstständigkeit bei der Einnahme von Medikamenten, Verbandswechsel oder Arztbesuchen
- Gestaltung des Alltags: Prüfung der Selbstständigkeit bei der Planung des Tagesablaufs, Freizeitgestaltung oder sozialen Kontakten
Tipp: Um sich optimal auf den Gutachtertermin vorzubereiten, sollten Sie ein Pflegetagebuch führen. Schreiben Sie auf, welche Tätigkeiten Ihnen im Alltag Mühe bereiten. Eine solche Dokumentation unterstützt Sie dabei, den Hilfs- oder Pflegeaufwand realistisch einzuschätzen und dem Gutachter mitzuteilen. Sorgen Sie außerdem dafür, dass eine Vertrauensperson anwesend ist, die bei Ihrer Pflege oder Betreuung eine wichtige Rolle spielt. Das gibt Ihnen Sicherheit und hilft in Zweifelsfragen.
Finanzielle Hilfen und Sachleistungen
Kein Pflegegeld oder Pflegesachleistungen für Pflegegrad 1
Wie viel Geld Menschen mit Pflegegrad 1 zusteht, ist gar nicht so leicht zu beantworten. Denn Betroffene mit Pflegegrad 1 haben zwar aufgrund ihrer noch weitgehend bestehenden Selbstständigkeit keinen Anspruch auf Pflegegeld bei der Pflege durch Familie und Freunde oder auf Pflegesachleistungen bei der Versorgung durch einen ambulanten Pflegedienst. Das ist erst ab Pflegegrad 2 möglich. Jedoch stehen Ihnen andere Hilfen zu – in Form von Geld- und Sachleistungen.
Wichtig: Es gibt keine Geldleistung für Angehörige. Diese Ansprüche bestehen erst ab Pflegegrad 2.
Zusätzliche Unterstützungsangebote: monatlicher Entlastungsbetrag
Menschen mit Pflegegrad 1 haben Anspruch auf einen monatlichen Entlastungsbetrag in Höhe von 125 Euro. Das Geld können Sie nutzen, um Ihre Pflegepersonen zu entlasten oder Ihre eigene Selbstständigkeit zu erhalten. So können Sie damit einen - zumindest kleinen - Teil einer zeitweise nötigen Tages- oder Nachtpflege, ambulanten Pflege und Betreuung oder Kurzzeitpflege zu decken. Der Entlastungsbetrag wird nicht automatisch durch Ihre Pflegeversicherung ausgezahlt. Stattdessen müssen Sie Leistungen wie Ausgaben für eine Haushaltshilfe oder ambulante Pflege vorstrecken. Die entsprechenden Rechnungen und Quittungen reichen Sie dann bei Ihrer Pflegeversicherung ein, damit diese die Kosten im Rahmen des Entlastungsbetrags erstattet.
Kein eigener Anspruch auf Verhinderungspflege oder Kurzzeitpflege
Mit Pflegegrad 1 hat man auch keinen Anspruch auf eine vollständige Übernahme der Kosten für eine Verhinderungspflege, um die Vertretung der Pflegeperson bei Krankheit, Urlaub oder wichtigen Terminen zu finanzieren. Es besteht auch kein Anspruch auf Kostenübernahme einer Kurzzeitpflege. Beide Leistungen können erst ab Pflegegrad 2 beantragt werden. Allerdings dürfen Sie den Entlastungsbetrag dazu nutzen, Teile der Kosten von Verhinderungs- oder Kurzzeitpflege zu decken.
Pflegegrad 1: Haushaltshilfe durch Entlastungsbetrag finanzieren
Tipp: Viele Menschen mit Pflegegrad 1 brauchen oft ein bisschen Hilfe bei den täglichen Aufgaben im Haushalt. Deshalb ist eine stundenweise eingesetzte Haushaltshilfe eine gute Lösung. Finanzieren Sie Ihre Haushaltshilfe deshalb einfach durch den Entlastungsbetrag.
Pflegegrad 1: Leistungen wie Hilfsmittel und Pflegehilfsmittel
Einen Anspruch auf Hilfsmittel – wie Bandagen, Inkontinenzwindeln oder Verbände – haben alle Personen mit einer Krankenversicherung. Hilfsmittel sind nicht vom Pflegegrad abhängig, sondern davon, dass der Hausarzt oder Facharzt ein Rezept ausstellt.
Anders verhält es sich bei Pflegehilfsmitteln. Hier ist der Erhalt an einen Pflegegrad gekoppelt – egal, ob Pflegegrad 1 oder 5 vorliegt. Zu den „technischen Pflegehilfsmitteln“ gehören zum Beispiel ein Pflegebett, ein Pflegerollstuhl oder ein Waschwagen. Die Pflegekasse stellt sie vorzugsweise als Leihgabe zur Verfügung. Zu den „Pflegehilfsmitteln zum Verbrauch“ gehören dagegen Desinfektionsmittel, Bettschutzeinlagen oder Einweghandschuhe, die allesamt Infektionen vorbeugen sollen. Die Pflegekasse übernimmt die Kosten für Pflegehilfsmittel zum Verbrauch mit bis zu monatlich 40 Euro.
Wie komme ich an kostenlose Pflegehilfsmittel oder eine Zuzahlung
Um Pflegehilfsmittel zum Verbrauch zu erhalten, ist kein Rezept nötig. Sie können den Antrag auf Kostenübernahme einfach bei der zuständigen Pflegekasse oder -versicherung stellen.
Voraussetzung: Sie haben einen anerkannten Pflegegrad, leben zuhause, bei der Familie, in einer WG oder Einrichtung für Betreutes Wohnen. Und Sie werden zumindest teilweise von Angehörigen, Freunden oder Bekannten privat gepflegt. Für Pflegehilfsmittel zum Verbrauch gilt der maximale monatliche Erstattungsbetrag von 40 Euro. Liegt Ihr Bedarf darüber, zahlen Sie die Mehrkosten selbst. Zugelassene Dienstleister rechnen dagegen die Kosten für Pflegehilfsmittel zum Verbrauch meist direkt mit der jeweiligen Pflegekasse ab.
Sonderfall Hausnotruf: Hilfe durch technische Systeme
Der Hausnotruf gehört zu den technischen Pflegehilfsmitteln. Anders als bei anderen Pflegehilfsmitteln ist hier der Zuschuss auf einen Festbetrag fixiert und an einheitliche Bedingungen geknüpft: Für ein anerkanntes Notrufsystem – zum Beispiel einer Wohlfahrtsorganisation – können Sie einen Zuschuss von bis zu 25,50 Euro monatlich erhalten. Dazu reichen Sie einfach den Antrag auf Zuschuss zum Seniorennotruf bei Ihrer Pflegeversicherung ein.
Ein Notrufsystem ist für Senioren und pflegebedürftige Menschen, die zumindest einen Teil des Tages alleine zuhause sind und aufgrund ihrer Verfassung in Notsituationen nicht selbstständig Hilfe rufen können, absolut sinnvoll. Das Wissen darum, dass jederzeit Hilfe nur einen Knopfdruck entfernt ist, ermöglicht gesundheitlich beeinträchtigten Menschen ein selbstständiges Leben. Und es nimmt Angehörigen die Sorge, dass im Notfall niemand zur Stelle ist. Zu Hausnotrufen oder mobilen Notrufen gehören tragbare Notfallknöpfe in Form eines Armbands, einer Halskette oder einer Uhr, die Tag und Nacht am Körper getragen werden.
Anpassung des Wohnraums: Wann gibt es einen Zuschuss?
Steile Treppen, eine rutschige Badewanne oder niedrige Toilettensitze – im Alter oder mit gesundheitlichen Einschränkungen wird das Benutzen von Alltagsgegenständen zu einer Herausforderung. Hilft hier zum Beispiel bei einer unwegsamen Treppe schon ein Treppenlift. Allerdings muss manchmal auch das ganze Bad auf den neuen Bedarf angepasst werden, beispielsweise durch den Einbau einer barrierefreien Dusche oder eines Badewannenlifts. Die Pflegeversicherung unterstützt solche Wohnraumanpassungen mit bis zu 4.000 Euro pro Projekt und pflegebedürftiger Person.
Voraussetzung für einen Antrag auf Zuschuss bei der Pflegeversicherung ist bei Pflegegrad 1: Die Umbaumaßnahme ermöglicht eine selbstständigere Lebensführung. Im Antrag sollten Sie die Wohnraumanpassungsmaßnahme genau beschreiben und möglichst schon Kostenvoranschläge der ausführenden Firmen beifügen. Alternativ zum Zuschuss der Pflegekasse oder als Ergänzung für Mehrkosten können Sie auch einen KfW-Zuschuss für barrierereduziertes Wohnen in Anspruch nehmen – solange die Fördermittel reichen.⁴
Rechtzeitig für die Pflegebedürftigkeit vorsorgen
Pflege und Vorsorge gehören zusammen. Wer sich mit dem Thema Pflege beschäftigt, sollte auch frühzeitig darüber nachdenken, wie die eigenen Wünsche und Entscheidungen für den Ernstfall festgehalten werden können.
Eine Pflegebedürftigkeit kann sich schleichend entwickeln oder plötzlich eintreten. Nicht immer ist es dann möglich, eigene Entscheidungen selbst zu treffen. Mit den passenden Vorsorgedokumenten schaffen Sie Klarheit für Angehörige, Ärzte und Pflegeeinrichtungen und stellen sicher, dass Ihre persönlichen Wünsche berücksichtigt werden.
Zu einer umfassenden Vorsorge gehören insbesondere drei wichtige Dokumente:
- Patientenverfügung: Legt fest, welche medizinischen Behandlungen Sie wünschen oder ablehnen.
- Vorsorgevollmacht: Bestimmt eine Vertrauensperson, die Sie in gesundheitlichen, persönlichen und finanziellen Angelegenheiten vertreten darf.
- Betreuungsverfügung: Hält fest, wen das Gericht im Fall einer notwendigen Betreuung bevorzugt einsetzen soll.
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Rechtlicher Hinweis
Alle Informationen in diesem Beitrag dienen einer Einführung ins Thema und damit der allgemeinen, nicht ins Detail gehenden Information. Sie stellen keine Rechtsberatung im Einzelfall dar, können und sollen diese auch nicht ersetzen.
Zitate und Quellen
1 Bundesministerium für Gesundheit (2024): Leistungen der Pflegeversicherung für Pflegebedürftige des Pflegegrades 1:
https://www.bundesgesundheitsministerium.de/themen/pflege/online-ratgeber-pflege/leistungen-der-pflegeversicherung/leistungen-fuer-pflegebeduerftige-des-pflegegrades-1
2 Malteser Deutschland, Pflegegrad-Rechner:
https://www.malteser.de/hausnotruf/preise/pflegegrad-rechner.html
3 Musterschreiben für Pflegeleistungsantrag:
https://www.verbraucherzentrale.de/sites/default/files/2020-09/Musterbrief_Pflegegrad_beantragen.pdf
4 Kfw-Programm barriereduziertes Wohnen:
https://www.kfw.de/inlandsfoerderung/Privatpersonen/Bestandsimmobilie/F%C3%B6rderprodukte/Altersgerecht-Umbauen-Investitionszuschuss-(455)/
5 Datenbank für Beratungsstellen der Pflegestützpunkte:
https://www.zqp.de/beratung-pflege/#/home
6 Musterbriefe für den Widerspruch und die Klage:
https://www.verbraucherzentrale.de/sites/default/files/2020-09/Musterbrief_Widerspruch_Bescheid_der_Pflegekasse.pdf
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