Alles zu Pflegegrad 1

Anspruch, Antrag und Leistungen

Mit unseren praktischen Tipps und Hinweisen rund um das Thema Pflegegrad 1 begleiten wir Sie Schritt für Schritt auf dem Weg zum erfolgreichen Antrag. Außerdem erfahren Sie, mit welchen finanziellen und sonstigen Hilfen Sie rechnen können.

Was ist Pflegegrad 1?

Der Pflegegrad 1 – bis Ende 2016 galten noch sogenannte Pflegestufen – ist der niedrigste der insgesamt 5 Pflegegrade. Wenn jemand in seiner Selbstständigkeit „gering beeinträchtigt ist“, hat er Anspruch auf Pflegegrad 1 und damit auf Gelder und Leistungen der Pflegeversicherung. Dabei spielt es keine Rolle, ob ein Mensch jung oder alt ist. So ist es gesetzlich geregelt

Voraussetzungen für Pflegegrad 1

Damit ein Mensch Pflegegrad 1 bekommen kann, muss er einen Antrag auf Pflegegrad bei der Pflegeversicherung stellen. Voraussetzung dafür: Der Betroffene muss in den letzten 10 Jahren mindestens 2 Jahre Beiträge in die soziale Pflegeversicherung eingezahlt haben. Daraufhin erstellt ein Experte ein Pflegegutachten, bei dem bis zu 100 Punkte für Pflegebedürftigkeit vergeben werden. Die Punkte werden mit unterschiedlicher Gewichtung sechs Bereichen des Lebens zugeordnet. Diese sind: Mobilität, kognitive und kommunikative Fähigkeiten, Verhaltensweisen und psychische Problemlagen, Selbstversorgung, Bewältigung und selbstständiger Umgang mit Krankheiten und Therapien sowie Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte. Ergibt das Expertengutachten eine Punktzahl zwischen 12,5 und 27 für die Einschränkung der Selbstständigkeit, so sind Sie berechtigt, Leistungen des Pflegegrades 1 zu beziehen. Sie sind unsicher, ob Sie überhaupt Anspruch auf einen Pflegegrad haben? Das können Sie leicht mit einem Pflegegrad-Rechner prüfen, wie ihn auch Wohlfahrtsorganisationen anbieten.²

Bei welchen Krankheiten bekomme ich Pflegestufe 1?

Es gibt keine festen Vorschriften dazu, bei welchen Krankheiten jemand die Pflegestufe 1 beantragen kann. Vielmehr geht es grundsätzlich darum, dass ein Betroffener noch wenig in seiner Selbstständigkeit oder seinen Fähigkeiten beeinträchtig ist. Wie es zum Beispiel bei Krankheiten der Wirbelsäule oder Gelenke der Fall ist – wie Arthrose oder Arthritis.

Leistungen bei Pflegegrad 1

Da Männer und Frauen mit Pflegegrad 1 trotz geringer Einschränkungen noch weitgehend selbstständig sind und sich meist recht gut selbst versorgen können, sind Ansprüche auf mögliche Leistungen hier überschaubar. Allerdings sind Ansprüche auf manche Leistungen grundsätzlich gleich – egal, ob Sie Pflegegrad 1 oder Pflegegrad 5 haben. Beispiele hierfür sind der Entlastungsbetrag, die Pflegehilfsmittel und der Zuschuss zur Wohnraumanpassung.

Hilfen und Leistungen – ein Überblick

Anspruch haben Betroffene auf:

  • Entlastungsbetrag: 125 Euro monatlich
  • Pflegehilfsmittel zum Verbrauch: bis 40 Euro monatlich
  • Technische Pflegehilfsmittel: meist Leihgaben
  • Hausnotruf: bis 25,50 Euro monatlich
  • Wohnraumanpassung: bis 4.000 Euro pro Maßnahme
  • Pflegeberatung und Beratungseinsatz
  • Pflegekurse für Angehörige
  • Pflegeunterstützungsgeld für Angehörige
  • Wohngruppenzuschuss: 214 Euro monatlich
  • Digitale Pflegeanwendungen: bis 50 Euro monatlich
  • Vollstationäre Pflege: 125 Euro monatlich

Keinen Anspruch haben Betroffene auf:

  • Pflegegeld bei Pflege durch Angehörige
  • Vollstationäre Pflege
  • Pflegesachleistungen bei Versorgung durch ambulante Pflegedienste
  • Verhinderungspflege
  • Kurzzeitpflege
  • Tages- oder Nachtpflege

Pflegegrad 1 beantragen: Antragstellung und Pflegegutachten

Das sind die 6 wichtigen Schritte auf dem Weg vom Pflegegeldantrag zum Pflegegradbescheid:

  1. Stellen Sie Ihren Antrag auf Pflegegrad 1, wenn Sie für mehr als sechs Monate Unterstützung im Alltag brauchen. Auch wenn Sie nur kleine Hilfen im Alltag benötigen, sollten Sie den Antrag stellen. Pflegeleistungen sind Versicherungsleistungen – und die stehen Ihnen  zu.
  2. Kontaktieren Sie Ihre Pflegeversicherung und beantragen per Telefon, Brief oder E-Mail formlos einen Pflegegrad. Dabei geben Sie nur Daten zu Ihrer Person an und teilen mit, dass Sie Pflegeleistungen oder einen Pflegegrad haben möchten. Weitere Details zum Alltag und Pflegebedarf machen Sie auf einem Formular, das man Ihnen anschließend zuschickt. Manche Kassen bieten dazu Onlineformulare an. Das ausgefüllte Formular unterschreiben Sie und schicken es Ihrer Pflegeversicherung. Ein Musterschreiben zur Orientierung bietet Ihnen beispielsweise die Verbraucherzentrale.³ Sie können sich auch in einem Pflegestützpunkt beim Pflegegradantrag unterstützen lassen.
  3. Gesetzlich Versicherte wenden sich an ihre Krankenkasse, die Pflegekasse ist daran angegliedert. Sind Sie privatversichert, beantragen Sie den Pflegegrad bei Ihrer Pflegepflichtversicherung.
  4. Nach Eingang des Antrags lässt die Pflegeversicherung ein Pflegegutachten erstellen. Dafür besucht Sie ein Gutachter zuhause, stellt Ihnen Fragen und lässt sich Ihren Tagesablauf erklären. Gesetzlich Versicherte bekommen Besuch vom Medizinischen Dienst (MD). Privatversicherte von einem Gutachter eines privaten Dienstes.
  5. Das Gutachten ermittelt Ihren Anspruch auf Pflegegrad 1 nach einem Punktesystem. Danach trifft die Pflegeversicherung darüber die Entscheidung und holt eventuell weitere Informationen ein.
  6. Nach Erhalt des endgültigen Pflegegradbescheides haben Sie rückwirkend zum Tag der Antragstellung Anspruch auf mögliche Pflegeleistungen für Pflegegrad 1. Gegen den Bescheid können Sie Widerspruch einlegen.

Was der Medizinische Dienst bewertet: Pflegebegutachtung für Pflegegrad 1

Die Aufgabe eines Gutachters vom Medizinischen Dienst (MD) oder eines privaten Dienstleisters ist es, Ihren individuellen Pflegebedarf festzustellen und zu bewerten. Das Bewertungsverfahren heißt „Pflegebegutachtung“ und umfasst sechs Module, die Ihre Selbstständigkeit in bestimmten Alltagssituationen beschreiben. Damit eine genaue Beurteilung möglich ist, vergibt der Gutachter Punkte und ordnet diesen bestimmte Punktwerte zu. Je geringer Ihre Beeinträchtigung, desto kleiner ist Ihr späterer Punktwert. Der Pflegegrad 1 liegt vor, wenn der MD zwischen 12,5 und 27 Punkte insgesamt in folgenden Bereichen ermittelt:

  1. Mobilität: Prüfung der Motorik zum Beispiel beim Hinsetzen und Aufstehen
  2. Kognitive Fähigkeiten: Prüfung von Fertigkeiten wie Erinnerung, Orientierung, Entscheidungen treffen
  3. Verhaltensweisen: Gibt es psychische Auffälligkeiten bei Problemen wie Abwehrhaltung, Angstzustände oder nächtlicher Unruhe
  4. Selbstversorgung: Prüfung der Selbstständigkeit bei der Körperpflege, beim An- und Ausziehen oder Essen und Trinken
  5. Umgang mit medizinischen Maßnahmen: Prüfung der Selbstständigkeit bei der Einnahme von Medikamenten, Verbandswechsel oder Arztbesuchen
  6. Gestaltung des Alltags: Prüfung der Selbstständigkeit bei der Planung des Tagesablaufs, Freizeitgestaltung oder sozialen Kontakten
Icon oranger Kopf mit + Symbol

Tipp: Um sich optimal auf den Gutachtertermin vorzubereiten, sollten Sie ein Pflegetagebuch führen. Schreiben Sie auf, welche Tätigkeiten Ihnen im Alltag Mühe bereiten. Eine solche Dokumentation unterstützt Sie dabei, den Hilfs- oder Pflegeaufwand realistisch einzuschätzen und dem Gutachter mitzuteilen. Sorgen Sie außerdem dafür, dass eine Vertrauensperson anwesend ist, die bei Ihrer Pflege oder Betreuung eine wichtige Rolle spielt. Das gibt Ihnen Sicherheit und hilft in Zweifelsfragen.

Finanzielle Hilfen und Sachleistungen

Kein Pflegegeld oder Pflegesachleistungen für Pflegegrad 1

Wie viel Geld Menschen mit Pflegegrad 1 zusteht, ist gar nicht so leicht zu beantworten. Denn Betroffene mit Pflegegrad 1 haben zwar aufgrund ihrer noch weitgehend bestehenden Selbstständigkeit keinen Anspruch auf Pflegegeld bei der Pflege durch Familie und Freunde oder auf Pflegesachleistungen bei der Versorgung durch einen ambulanten Pflegedienst. Das ist erst ab Pflegegrad 2 möglich. Jedoch stehen Ihnen andere Hilfen zu – in Form von Geld- und Sachleistungen.

Icon oranger Kopf mit + Symbol

Wichtig: Es gibt keine Geldleistung für Angehörige. Diese Ansprüche bestehen erst ab Pflegegrad 2.

Zusätzliche Unterstützungsangebote: monatlicher Entlastungsbetrag

Menschen mit Pflegegrad 1 haben Anspruch auf einen monatlichen Entlastungsbetrag in Höhe von 125 Euro. Das Geld können Sie nutzen, um Ihre Pflegepersonen zu entlasten oder Ihre eigene Selbstständigkeit zu erhalten. So können Sie damit einen - zumindest kleinen - Teil einer zeitweise nötigen Tages- oder Nachtpflege, ambulanten Pflege und Betreuung oder Kurzzeitpflege zu decken. Der Entlastungsbetrag wird nicht automatisch durch Ihre Pflegeversicherung ausgezahlt. Stattdessen müssen Sie Leistungen wie Ausgaben für eine Haushaltshilfe oder ambulante Pflege vorstrecken. Die entsprechenden Rechnungen und Quittungen reichen Sie dann bei Ihrer Pflegeversicherung ein, damit diese die Kosten im Rahmen des Entlastungsbetrags erstattet.

Kein eigener Anspruch auf Verhinderungspflege oder Kurzzeitpflege

Mit Pflegegrad 1 hat man auch keinen Anspruch auf eine vollständige Übernahme der Kosten für eine Verhinderungspflege, um die Vertretung der Pflegeperson bei Krankheit, Urlaub oder wichtigen Terminen zu finanzieren. Es besteht auch kein Anspruch auf Kostenübernahme einer Kurzzeitpflege. Beide Leistungen können erst ab Pflegegrad 2 beantragt werden. Allerdings dürfen Sie den Entlastungsbetrag dazu nutzen, Teile der Kosten von Verhinderungs- oder Kurzzeitpflege zu decken.

Pflegegrad 1: Haushaltshilfe durch Entlastungsbetrag finanzieren

Icon oranger Kopf mit + Symbol

Tipp: Viele Menschen mit Pflegegrad 1 brauchen oft ein bisschen Hilfe bei den täglichen Aufgaben im Haushalt. Deshalb ist eine stundenweise eingesetzte Haushaltshilfe eine gute Lösung. Finanzieren Sie Ihre Haushaltshilfe deshalb einfach durch den Entlastungsbetrag.

Pflegegrad 1: Leistungen wie Hilfsmittel und Pflegehilfsmittel

Einen Anspruch auf Hilfsmittel – wie Bandagen, Inkontinenzwindeln oder Verbände – haben alle Personen mit einer Krankenversicherung. Hilfsmittel sind nicht vom Pflegegrad abhängig, sondern davon, dass der Hausarzt oder Facharzt ein Rezept ausstellt.

Anders verhält es sich bei Pflegehilfsmitteln. Hier ist der Erhalt an einen Pflegegrad gekoppelt – egal, ob Pflegegrad 1 oder 5 vorliegt. Zu den „technischen Pflegehilfsmitteln“ gehören zum Beispiel ein Pflegebett, ein Pflegerollstuhl oder ein Waschwagen. Die Pflegekasse stellt sie vorzugsweise als Leihgabe zur Verfügung. Zu den „Pflegehilfsmitteln zum Verbrauch“ gehören dagegen Desinfektionsmittel, Bettschutzeinlagen oder Einweghandschuhe, die allesamt Infektionen vorbeugen sollen. Die Pflegekasse übernimmt die Kosten für Pflegehilfsmittel zum Verbrauch mit bis zu monatlich 40 Euro.

Wie komme ich an kostenlose Pflegehilfsmittel oder eine Zuzahlung

Um Pflegehilfsmittel zum Verbrauch zu erhalten, ist kein Rezept nötig. Sie können den Antrag auf Kostenübernahme einfach bei der zuständigen Pflegekasse oder -versicherung stellen.

Voraussetzung: Sie haben einen anerkannten Pflegegrad, leben zuhause, bei der Familie, in einer WG oder Einrichtung für Betreutes Wohnen. Und Sie werden zumindest teilweise von Angehörigen, Freunden oder Bekannten privat gepflegt. Für Pflegehilfsmittel zum Verbrauch gilt der maximale monatliche Erstattungsbetrag von 40 Euro. Liegt Ihr Bedarf darüber, zahlen Sie die Mehrkosten selbst. Zugelassene Dienstleister rechnen dagegen die Kosten für Pflegehilfsmittel zum Verbrauch meist direkt mit der jeweiligen Pflegekasse ab.

Sonderfall Hausnotruf: Hilfe durch technische Systeme

Der Hausnotruf gehört zu den technischen Pflegehilfsmitteln. Anders als bei anderen Pflegehilfsmitteln ist hier der Zuschuss auf einen Festbetrag fixiert und an einheitliche Bedingungen geknüpft: Für ein anerkanntes Notrufsystem – zum Beispiel einer Wohlfahrtsorganisation – können Sie einen Zuschuss von bis zu 25,50 Euro monatlich erhalten. Dazu reichen Sie einfach den Antrag auf Zuschuss zum Seniorennotruf bei Ihrer Pflegeversicherung ein.

Ein Notrufsystem ist für Senioren und pflegebedürftige Menschen, die zumindest einen Teil des Tages alleine zuhause sind und aufgrund ihrer Verfassung in Notsituationen nicht selbstständig Hilfe rufen können, absolut sinnvoll. Das Wissen darum, dass jederzeit Hilfe nur einen Knopfdruck entfernt ist, ermöglicht gesundheitlich beeinträchtigten Menschen ein selbstständiges Leben. Und es nimmt Angehörigen die Sorge, dass im Notfall niemand zur Stelle ist. Zu Hausnotrufen oder mobilen Notrufen gehören tragbare Notfallknöpfe in Form eines Armbands, einer Halskette oder einer Uhr, die Tag und Nacht am Körper getragen werden.

Anpassung des Wohnraums: Wann gibt es einen Zuschuss?

Steile Treppen, eine rutschige Badewanne oder niedrige Toilettensitze – im Alter oder mit gesundheitlichen Einschränkungen wird das Benutzen von Alltagsgegenständen zu einer Herausforderung. Hilft hier zum Beispiel bei einer unwegsamen Treppe schon ein Treppenlift. Allerdings muss manchmal auch das ganze Bad auf den neuen Bedarf angepasst werden, beispielsweise durch den Einbau einer barrierefreien Dusche oder eines Badewannenlifts. Die Pflegeversicherung unterstützt solche Wohnraumanpassungen mit bis zu 4.000 Euro pro Projekt und pflegebedürftiger Person.

Icon oranger Kopf mit + Symbol

Voraussetzung für einen Antrag auf Zuschuss bei der Pflegeversicherung ist bei Pflegegrad 1: Die Umbaumaßnahme ermöglicht eine selbstständigere Lebensführung. Im Antrag sollten Sie die Wohnraumanpassungsmaßnahme genau beschreiben und möglichst schon Kostenvoranschläge der ausführenden Firmen beifügen. Alternativ zum Zuschuss der Pflegekasse oder als Ergänzung für Mehrkosten können Sie auch einen KfW-Zuschuss für barrierereduziertes Wohnen in Anspruch nehmen – solange die Fördermittel reichen.⁴

Ist Kurzzeitpflege oder stationäre Pflege bei Pflegegrad 1 möglich?

Mit Pflegegrad 1 haben Sie keinen Anspruch auf stationäre Pflege. Bei diesem Pflegegrad ist ein Umzug ins Pflegeheim meistens auch gar nicht notwendig. Entscheiden Sie sich trotzdem dafür, können Sie hier nur monatlich 125 Euro in Form des Entlastungsbetrags von der Pflegekasse erhalten. Den Rest müssen Sie selbst zahlen. Auch eine Kurzzeitpflege oder Verhinderungspflege zur Entlastung einer pflegenden Person wird von der Pflegeversicherung nicht bezuschusst. Den Entlastungsbetrag dafür zu verwenden, bietet sich auch hier an.

Wie lege ich Widerspruch gegen eine Ablehnung des Pflegegradantrags ein?

Stellen Sie sich vor: Sie bekommen einen Bescheid von der Pflegeversicherung, in der Pflegegrad 1 für Sie abgelehnt wird. Doch das ist nicht das Ende, denn Sie können gegen den Bescheid Widerspruch einlegen. Und das geht so:

  • Legen Sie innerhalb eines Monats nach Bescheiderteilung bei Ihrer Pflegeversicherung formlos Widerspruch ein. Das geht per Brief (Einschreiben mit Rückschein) oder Fax – aber nicht per E-Mail. Die Begründung zum Widerspruch können Sie so bald wie möglich nachreichen.
  • Für Privatversicherte gilt eine Widerspruchsfrist von einem Jahr.
  • Bei der Begründung Ihres Widerspruchs beziehen Sie sich auf Inhalte des Gutachtens, die Sie für falsch halten. Zum Beispiel können Sie am Tag der Begutachtung besonders fit gewesen sein, was sonst längst nicht für jeden Tag gilt. Oder Sie leiden beispielsweise unter Einschränkungen bei der Mobilität, die der Medizinische Dienst nicht bedacht hat.
  • Holen Sie sich im Zweifel Hilfe für Ihren Widerspruch – beim Arzt, Pflegedienst oder in einer Pflegeberatungsstelle.
  • Nach dem Widerspruch entscheidet die Pflegeversicherung neu – entweder „nach Aktenlage“ oder sie verfügt eine neue Begutachtung des Pflegebedürftigen.
  • Im Fall einer erneuten Ablehnung können Sie auch dagegen Widerspruch einlegen. Wird auch der abgelehnt, können Sie wiederum innerhalb eines Monats Klage vor dem Sozialgericht einreichen. Musterbriefe für Widerspruch und Klage bietet die Verbraucherzentrale.

Rechtlicher Hinweis

Alle Informationen in diesem Beitrag dienen einer Einführung ins Thema und damit der allgemeinen, nicht ins Detail gehenden Information. Sie stellen keine Rechtsberatung im Einzelfall dar, können und sollen diese auch nicht ersetzen.

Muster eines DIPAT Signalaufkleber auf einer Gesundheitskarte mit Abrufcode für die vollständige Patientenverfügung
Sie wollen eine von Ärzten geprüfte Patientenverfügung?

Dann nutzen Sie jetzt die individuelle Beratung unseres Online-Interviews.

  • leicht verständlich
  • auf Sie persönlich zugeschnitten
  • 30 Tage unverbindlich testen
Heike Byn bei DIPAT Die Patientenverfügung

Ein Beitrag von

Heike Byn

Freie Autorin & Journalistin

Verfasst medizinisch fundierte Fachartikel mit Expertise vor allem in Gesundheits-, Familien- und Gesellschaftsthemen.