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BGH-Urteil | 2020: Patientenverfügung eines Raubopfers war nicht für dessen Tod verantwortlich

Was war geschehen?

Ein angeklagter Mann aus Krefeld entriss im Sommer 2019 einer 84-jährigen Frau die Handtasche. Darin befanden sich 600 Euro, die das Opfer kurz vorher bei einer Bank abgehoben hatte. Die Seniorin hatte ihre Handtasche im Korb eines Rollators deponiert und den Taschengurt sehr fest mit dem Gestänge des Rollators verbunden. Als der Räuber dann heftig an der Tasche zog, verlor die Frau das Gleichgewicht und stürzte direkt mit dem Kopf auf das Pflaster. Der Mann floh mit der Beute vom Tatort.

Patientenverfügung: Opfer hatte lebenserhaltende Maßnahmen abgelehnt

Durch den Sturz erlitt die Frau massive Hirnblutungen, die eine Operation erforderten. Davor hatte die an Nierenschwäche und Diabetes leidende Seniorin die Ärzte noch auf ihre Patientenverfügung verwiesen. Darin hatte sie unter anderem festgelegt, bei einer Verschlechterung ihres Zustands nur noch eine Schmerzbehandlung erhalten zu wollen. Auf weitere lebenserhaltenden Maßnahmen solle verzichtet werden. Als die Patientin nach der Operation nicht mehr zu Bewusstsein kam, setzten die Ärzte demnach in Absprache mit den Angehörigen einzig die Schmerzbehandlung fort. 13 Tage nach dem Raubüberfall starb die Seniorin schließlich an ihren Verletzungen.

Der Raub war Ursache für Tod des Opfers

Nicht der Inhalt der Patientenverfügung

Der Tod des Raubopfers sei unmittelbar auf die Körperverletzungen durch den Raubüberfall zurückzuführen und nicht auf den in der Patientenverfügung geäußerten Willen. Auch der Abbruch der darin abgelehnten lebensverlängernden Maßnahmen durch die Mediziner ändere daran nichts, zumal es hier keine erfolgversprechende Behandlung gegeben hätte. Eine geringere Strafe komme daher nicht in Betracht, entschieden die Richter.

Richter bekräftigten Strafmaß für „Raub mit Todesfolge“

Im anschließenden Strafprozess verlangte der Täter eine mildere Strafe, weil seiner Meinung nach kein „Raub mit Todesfolge“ vorliege. Das Argument der Verteidigung: Der Tod der Frau gehe auf ihren Wunsch in der Patientenverfügung zurück, nicht mehr weiter behandelt zu werden. Dem widersprachen die Richter am Bundesgerichtshof (BGH) und wiesen die Revision des Angeklagten ab:

Sie hielten die anfangs vom Landgericht Krefeld verhängte 11-jährige Haftstrafe für rechtmäßig. Im BGH-Urteil heißt es dazu sinngemäß, dass die Schuld eines Täters nicht dadurch kleiner wird, dass sein schwerverletztes Raubopfer auf lebensverlängernde Maßnahmen verzichtet. Schließlich sei hier erwartbar gewesen, dass sich ein betagtes Opfer bei einem solch heftigen Angriff schwere Verletzungen zuzieht. Damit hätte man ebenso rechnen müssen wie mit dem Vorliegen einer Patientenverfügung oder einem in anderer Form geäußerten Willen, nicht weiter an lebenserhaltende Apparate angeschlossen zu werden.

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Sabine Staps bei DIPAT Die Patientenverfügung

Ein Beitrag von

Sabine Staps

Online Marketing Managerin

Marketing Management (MBA)

Verantwortet die Konzeptionierung, Umsetzung und Steuerung der digitalen Marketingstrategie von DIPAT.

Zitate und Quellen

Das Urteil des Bundesgerichtshofes vom 17. März 2020: http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&az=3%20StR%20574/19&nr=111699