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BGH-Urteil | 2019: Grundsatzurteile zur ärztlichen Sterbebegleitung

Im Juli hat der Bundesgerichtshof (BGH) über zwei Fälle entschieden, in denen Ärzte aus Berlin und Hamburg Patientinnen in den selbstgewählten Tod begleitet haben. Beide Ärzte wurden vom Vorwurf der Tötung durch Unterlassen freigesprochen. Diese Urteile sind einerseits ein Sieg für das Selbstbestimmungsrecht von Patienten. Andererseits befürchten Kritiker, sie könnten zu einer „schleichenden Legalisierung des ärztlich begleiteten Suizids”1 führen und so die Gewissenskonflikte für Ärzte verschärfen.

Warum ist ärztlich assistierte Sterbehilfe solch ein sensibles Thema?

Die Aufgabe jedes Arztes ist es, die Gesundheit seiner Patienten zu schützen und wiederherzustellen2. Zum Alltag gehört aber auch, dass jeder eines Tages an den Punkt kommt, an dem seine Gesundheit nicht wiederhergestellt werden kann. Daher hat die Bundesärztekammer auch geregelt, wie Ärzte mit Sterbenden umgehen sollen: „Der Arzt ist verpflichtet, Sterbenden […] so zu helfen, dass sie menschenwürdig sterben können”3.

Einen schnellen, schmerzfreien Tod im hohen Alter wünschen sich wohl die Meisten. Aber leider haben nicht alle Menschen ein solches Schicksal. Es gibt auch Patienten, die lange Zeit unter dem fortschreitenden Verfall ihres Körpers leiden müssen – sei er nun ausgelöst durch einen Unfall, eine schwere Krankheit oder bedingt durch den natürlichen Alterungsprozess. So kommt es auch vor, dass Menschen im selbstgewählten Tod den einzigen Ausweg sehen, um würdevoll Gehen zu können. Und manche wenden sich in ihrer Not an einen Arzt, damit er sie bei diesem Schritt unterstützt.

Solche Bitten aber bringen Ärzte teilweise in ein moralisches und auch rechtliches Dilemma. Denn, wenngleich Ärzte die Patienten bei einem würdevollen Sterben unterstützen und ihr Selbstbestimmungsrecht4 achten sollen, so gilt doch das Verbot der geschäftsmäßigen Sterbehilfe in Deutschland: „Es werden Handlungen unter Strafe gestellt, mit denen einem anderen die Gelegenheit zur Selbsttötung geschäftsmäßig gewährt, verschafft oder vermittelt wird, wenn dies in der Absicht geschieht, die Selbsttötung eines anderen zu fördern”5. „Geschäftsmäßig” bedeutet dabei nicht unbedingt, dass Geld mit der Sterbehilfe verdient wird. Vielmehr ist entscheidend, dass eine Handlung wiederholt durchgeführt wird. Betroffen von einer Strafandrohung können also Ärzte sein, die mehr als einmal einen Patienten beim Suizid unterstützen.

Welche Grundsatzentscheidungen hat der BGH nun zur ärztlichen Sterbebegleitung gefällt?

Im Juli 2019 hat der in Leipzig ansässige 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs die Fälle von zwei Ärzten verhandelt, die sich eben diesem Konflikt zwischen Todeswunsch des Patienten und Verbot der Sterbehilfe stellen mussten. Beide Ärzte hatten sich dafür entschieden, die zum Suizid entschlossenen Patientinnen aktiv zu unterstützen. Was genau war passiert?

Befreundete Seniorinnen wendeten sich an Sterbehilfeverein

Zwei Hamburgerinnen im Alter von 81 und 85 Jahren beschlossen im Jahr 2012, ihrem Leben ein Ende zu setzen. Keine der beiden Patientinnen war lebensbedrohlich erkrankt, aber sie litten an vielfachen gesundheitlichen Beeinträchtigungen und empfanden aufgrund dieser eine fortschreitende Abnahme ihrer Lebensqualität. Daher wandten sich die Freundinnen an den Verein „Sterbehilfe Deutschland”. Ein Arzt, der in jenem Verein Mitglied war6, prüfte im Rahmen eines neurologisch-psychiatrischen Gutachtens die Einsichts- und Urteilsfähigkeit der Seniorinnen7. Nachdem die Prüfung positiv ausgefallen war, empfahl er ihnen ein Medikament, mit dem sie sich den Todeswunsch erfüllen konnten. Der Mediziner war dem Patientinnenwunsch entsprechend später auch anwesend, als die beiden Frauen das selbstbesorgte Medikament einnahmen und verstarben.

Chronisch kranke Frau bittet nach mehrmaligem Suizidversuch um Unterstützung

Im Berliner Fall aus dem Jahr 2013 war die Suizidwillige eine 44-jährige Patientin, die seit Jahrzehnten an einem starke Krämpfe verursachenden Syndrom litt. Neben körperlichen Schmerzen empfand sie stärkste seelische Belastungen: Die Frau ging nicht mehr aus dem Haus, wurde von Ängsten geplagt und litt unter dem krankheitsbedingten Zerbrechen ihrer Familie8. Nachdem sie bereits mehrere Suizidversuche unternommen hatte, aber immer wieder gegen ihren Willen gerettet wurde, wandte sie sich schließlich an einen Arzt. Er verschaffte ihr Zugang zu einem Medikament, das in hoher Dosierung tödlich wirkt. Anschließend begleitete er sie wunschgemäß bei ihrem mehrere Tage andauernden Sterbeprozess9.

Diese beiden Fälle ereigneten sich, bevor die „geschäftsmäßige Sterbehilfe” im Jahre 2015 verboten wurde. Dennoch mussten sich die Ärzte vor den jeweils zuständigen Landgerichten in Berlin und Hamburg in erster Instanz für ihre Taten verantworten. Beide wurden vom Vorwurf eines strafbaren Tötungsdeliktes freigesprochen.

Die Staatsanwaltschaft legte jedoch Revision ein und brachte die Fälle vor den Bundesgerichtshof. Dort wurde geprüft, ob die Ärzte sich der unterlassenen Hilfeleistung schuldig gemacht hatten, als sie keine lebensrettenden Maßnahmen für die Sterbenden einleiteten. Es gibt ein Urteil aus dem Jahr 1984, laut dem Ärzte „eine besondere Rechtspflicht zur Bewahrung des Lebens des Selbstmörders”10 haben, sobald dieser das Bewusstsein verloren hat.

In den vorliegenden Fällen hat das Gericht jedoch entschieden, dass der Todeswunsch der Frauen vorrangig war. Schließlich können Patienten auch im Rahmen einer Patientenverfügung ihr Selbstbestimmungsrecht frei ausüben und festlegen, was mit ihnen im Falle der Bewusstlosigkeit passieren soll und was nicht. Rettungsmaßnahmen hätten dem Wunsch der Frauen in beiden Fällen widersprochen und wären daher nicht angemessen gewesen. Somit wurden beide Ärzte auch vom BGH freigesprochen.

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Was für Meinungen gibt es zu diesen Sterbehilfe-Urteilen?

Das Urteil wirkte, wie auch das Thema Sterbehilfe allgemein, stark polarisierend. Es hat sowohl Lob als auch Kritik hervorgerufen, wurde aber von allen Seiten als einschneidend beurteilt. Was sind die wichtigsten Argumente für beide Positionen?

PRO: Mehr Klarheit, denn der Patientenwille sei ausschlaggebend

Befürworter der Sterbehilfe, wie etwa der Verein „Sterbehilfe Deutschland” zeigten sich nach der Urteilsverkündung zufrieden. Insbesondere hoben sie hervor, dass durch die neuen Urteile dem Selbstbestimmungsrecht der Patienten noch mehr Gewicht gegeben wird. Auch, wenn Selbsttötung nach wie vor die letzte Option für einen Menschen sein sollte, gibt es durch diese Entscheidungen in Grenzfällen einen besseren Orientierungsrahmen. Daher könnten die Hamburger und Berliner Sterbehilfe-Fälle einen wichtigen Referenzstatus erhalten.

Kliniken, wie etwa das Universitätsklinikum Jena und das Helios-Klinikum Erfurt, sahen durch diese Entwicklung eine Verbesserung für die Position von Ärzten. Auch, wenn nach wie vor das Verbot der geschäftsmäßigen Sterbehilfe beachtet werden müsse, begrüßten sie die größere Rechtssicherheit durch das Urteil11.

Die Vorsitzende des Europäische Ethikrates hat sich ebenfalls positiv über die Entscheidung des BGHs geäußert. Die Medizin-Ethikerin Christiane Woopen hob die praktischen Konsequenzen hervor: Vor dem Hintergrund des 1984er Urteils mussten Ärzte einen selbstbestimmt sterbenden Patienten verlassen, noch bevor er das Bewusstsein verlor. Damit musste der Sterbende in den letzten Momenten seines Lebens allein sein. Durch das Urteil vom Juli 2019 werde nun klar, dass „Ärzte ihre Patienten bei einer selbstbestimmten Selbsttötung nicht alleine lassen müssen, sondern sie begleiten dürfen.”12

CONTRA: Mehr Gewissenskonflikte, denn ein Anrecht auf ärztlich begleiteten Suizid könnte erwartet werden

Die Bundesärztekammer (BÄK) und die Landesärztekammern kritisierten die Entscheidung des BGHs hingegen ausdrücklich. Sie sehen im Verhalten der Mediziner einen eklatanten Widerspruch zur „ärztlich-ethische[n] Versorgungsphilosophie”13, das Leben und die Gesundheit von Patienten zu schützen und zu erhalten. Verstärkt wird dieser Eindruck durch die Tatsache, dass die Patientinnen jeweils nicht lebensbedrohlich erkrankt waren. Ärztliche Sterbebegleitung sollte laut BÄK-Präsident Klaus Reinhard auf palliativmedizinischem Wege erfolgen14.

Auch die Ärztegewerkschaft Marburger Bund ist der Ansicht, dass das Urteil keine Probleme löst, sondern eher neue schafft. Denn nicht nur die ethisch-moralische Wirkung des Urteils müsse bedacht werden, sondern auch die Erwartungen, die dadurch in der Gesellschaft geweckt werden könnten. So könnte der Freispruch der beiden Mediziner suggerieren, dass Ärzte suizidwillige Patienten regulär bei ihrem Weg in den Tod unterstützen könnten – obwohl doch mittlerweile das Verbot der geschäftsmäßigen Sterbehilfe gilt. Daher warnte Rudolf Henke, der Vorsitzende des Marburger Bundes, vor einer „schleichenden Legalisierung des ärztlich begleiteten Suizids”15.

Vor diesem Hintergrund kommen die Kritiker zu dem Schluss, dass das Verbot der geschäftsmäßigen Sterbehilfe im Jahre 2015 richtig war. Zwar fanden beide ärztlich begleiteten Suizid-Fälle vor 2015 statt und können daher auch nicht nach der aktuellen Rechtslage beurteilt werden. Die Beispiele zeigten jedoch die Notwendigkeit, vergleichbare Fälle zu regulieren16.

Warum liegen dem Bundesverfassungsgericht Beschwerden gegen das Verbot geschäftsmäßiger Sterbehilfe vor?

Das Verbot der geschäftsmäßigen Sterbehilfe hat zwar die beiden im Juli verhandelten Sterbehilfe-Fälle nicht beeinflusst. Dennoch entfaltet es im alltäglichen Umgang mit schwerkranken, suizidwilligen Patienten eine einschneidende Wirkung. Diese kann auch zur Vergrößerung des Leids der Betroffenen führen.

Das BfArM darf Sterbehilfe-Medikamente nicht freigeben

Das Verbot der geschäftsmäßigen Sterbehilfe wurde bereits zwei Jahre nach Inkrafttreten teilweise gelockert. 2017 beschloss das Bundesverwaltungsgericht, dass leidende Patienten in extremen Ausnahmesituationen Medikamente zur Selbsttötung erwerben dürfen. Dazu müssen die Sterbewilligen einen Antrag beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte einreichen.

Diese Anträge müssen allerdings laut einer Weisung des Bundesgesundheitsministeriums pauschal abgelehnt werden. Grund dafür ist eben das Verbot der geschäftsmäßigen Sterbehilfe, das eine wiederholte Beihilfe zum Suizid unter Strafe stellt. „Eine staatliche Behörde darf niemals Helfershelfer einer Selbsttötung werden”, rechtfertigte der ehemalige Gesundheitsminister Hermann Gröhe die Position des Ministeriums17.

Diese Festlegung mag das staatliche Handeln rechtlich absichern. Allerdings lässt es die betroffenen Patienten und ihre Angehörigen, die bereits die Entscheidung zum Suizid verkraften müssen, völlig außer Acht.

Einige Angehörige unterstützen ihre Liebsten beim Suizid

Wie groß der Leidensdruck der Betroffenen und ihrer Familien ist, macht eine weiteres Urteils zur Sterbehilfe deutlich. Ende Juli verhandelte das Regensburger Landgericht den Fall eines Mannes, der seiner krebskranken und drogenabhängigen Lebensgefährtin durch eine Überdosis Heroin Sterbehilfe leistete. Der Vorfall ereignete sich im Mai 2018.

Der Mann wurde im Gegensatz zu den Ärzten wegen versuchten Totschlags und gefährlicher Körperverletzung in einem minderschweren Fall schuldig gesprochen18. Das Gericht honorierte jedoch die Fürsorge, die der Angeklagte seiner Freundin bei der Krankenpflege hatte zukommen lassen. Daher erhielt der vorbestrafte Mann lediglich eine sechsmonatige Bewährungsstrafe. Dennoch hielten die Richter eindeutig fest, dass Heroin sich nicht als Sterbehilfe-Medikament eignet.

Fälle wie diese, in denen Angehörige inadäquate Sterbehilfe leisten oder Anträge auf geeignete Medikamente pauschal abgelehnt werden, zeigen, dass die aktuelle Regelung zum Verbot der geschäftsmäßigen Sterbehilfe überarbeitet werden muss. Auch eine Umfrage des Meinungsforschungsinstituts YouGov weist darauf hin – denn zwei Drittel der Befragten haben sich für eine Legalisierung der aktiven Sterbehilfe ausgesprochen19. Vor diesem Hintergrund haben zahlreiche schwerkranke Menschen, Ärzte und Sterbehilfe-Vereine beim Bundesverfassungsgericht Beschwerden gegen die aktuelle Regelung eingelegt20. Eine Entscheidung darüber soll im Herbst 2019 getroffen werden.

Wie das Bundesverfassungsgericht entscheiden wird, bleibt abzuwarten. Fest steht aber bereits jetzt, dass das Urteil wichtige Impulse für die zukünftige Regelung der Sterbehilfe bringen wird. Möglich ist, dass durch die kommende Entscheidung eine „umfassende Reform der Sterbehilfe”21 in Deutschland angestoßen wird.

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Zusammenfassung:

Ärztliche Sterbebegleitung ist ein sensibles Thema: Einerseits sollen Ärzte ihren Patienten ein würdevolles Sterben ermöglichen. Andererseits ist die “geschäftsmäßige”, also die wiederholte Sterbehilfe von Ärzten verboten. In der Praxis führt das regelmäßig zu einem Dilemma.

Im Juli hat der BGH über die Fälle zweier Ärzte entschieden, die kranke Patientinnen beim selbstbestimmten Suizid unterstützt haben. Beide Ärzte wurden vom Vorwurf der unterlassenen Hilfeleistung freigesprochen. Begründung dafür war, dass die Frauen ihr Selbstbestimmungsrecht frei ausüben dürfen. Außerdem konnte das Verbot der geschäftsmäßigen Sterbehilfe nicht auf besagte Fälle angewendet werden, da das Gesetz erst danach in Kraft trat. Diese Entscheidung hat stark polarisiert:

  • Befürworter lobten die Stärkung des Selbstbestimmungsrechtes der Patienten und die größere Rechtssicherheit für Ärzte. Ein weiterer positiver Aspekt sei, dass Ärzte ihre Patienten beim selbstbestimmten Suizid nun nicht mehr allein lassen müssen – sie dürfen sie auch über den Bewusstseinsverlust hinaus begleiten.
  • Kritiker wandten ein, dass es niemals zu den Aufgaben eines Arztes zählen könne, einen Menschen beim Suizid zu unterstützen. Außerdem seien die gesellschaftlichen Erwartungen, die durch das Urteil geweckt werden könnten, problematisch. Denn Patienten haben vor dem Hintergrund der aktuellen Rechtslage keinen Anspruch auf ärztliche Begleitung beim Suizid.

Aufgrund des geltenden Verbots der geschäftsmäßigen Sterbehilfe hat das Bundesgesundheitsministerium auch das BfArM angewiesen, Anträge auf Suizid-Medikamente pauschal abzulehnen. Infolgedessen leisten manche Angehörige ihren Liebsten mit teils inadäquaten Mitteln Sterbehilfe. Vor diesem Hintergrund sind zahlreiche Beschwerden gegen das Verbot der geschäftsmäßigen Sterbehilfe beim Bundesverfassungsgericht eingegangen. Über diese Beschwerden soll im Herbst 2019 entschieden werden. Eine umfassende Reform der geltenden Regelungen könnte die Folge sein.

Janine Kaczmarzik bei DIPAT Die Patientenverfügung

Ein Beitrag von

Janine Kaczmarzik

Wissenschaftliche Mitarbeiterin

M.A. Germanistik / Schwerpunkt Sprachwissenschaft. Expertin für Leichte Sprache.

Informiert unsere Kunden und die Öffentlichkeit über wichtige Fragen der Gesundheitsvorsorge und Patientenautonomie.

Zitate und Quellen

Zitate:

1 Rudolf Henke im Deutschen Ärzteblatt vom 04.07.2019
2 vgl. BÄK 2019: A2
3 BÄK 2011: A 347
4 vgl. BMG 2019
5 BÄK 2017: A334
6 Hamburger Morgenpost vom 3. Juli 2019
7 Deutsches Ärzteblatt vom 3. Juli 2019
8 vgl. Berliner Zeitung vom 3. Juli 2019
9 vgl. Deutsches Ärzteblatt vom 3. Juli 2019
10 Spiegel Online vom 9. Juli 1984
11 vgl. Mudra 2019
12 Christiane Woopen im Deutschen Ärzteblatt vom 04.07.2019
13 Deutsches Ärzteblatt vom 4. Juli 2019
14 Deutsches Ärzteblatt vom 3. Juli 2019
15 Deutsches Ärzteblatt vom 4. Juli 2019
16 vgl. Pedram Emami im Deutschen Ärzteblatt vom 3. Juli 2019
17 Parth 2019
18 Bayerischer Rundfunk am 26. Juli 2019
19 Deutsches Ärzteblatt vom 5. Juli 2019
20 Deutsches Ärzteblatt vom 1. Juli 2019
21 Deutsches Ärzteblatt vom 3. Juli 2019


Quellen:

Bayerischer Rundfunk (26.07.2019): Bewährungsstrafe im Prozess um Sterbehilfe in Regensburg.
Aktualisierungshinweis: Zwischenzeitlich ist der Artikel nicht mehr abrufbar

Berliner Zeitung (03.07.2019): Tödliche Tablettendosis. Berliner Arzt hilft Patientin beim Suizid- BGH-Urteil. URL: https://www.berliner-zeitung.de/berlin/polizei/toedliche-tablettendosis-berliner-arzt-hilft-patientin-beim-suizid—bgh-urteil-32796936 (geprüft am 8. August 2019).

Bundesärztekammer (1997): (Muster-)Berufsordnung für die in Deutschland tätigen Ärztinnen und Ärzte – MBO-Ä 1997 -*) in der Fassung der Beschlüsse des 121. Deutschen Ärztetages 2018 in Erfurt, geändert durch Beschluss des Vorstandes der Bundesärztekammer am 14.12.2018. URL: https://www.bundesaerztekammer.de/fileadmin/user_upload/downloads/pdf-Ordner/MBO/MBO-AE.pdf (geprüft am 8. August 2019).

Bundesärztekammer (2011): Grundsätze der Bundesärztekammer zur ärztlichen Sterbebegleitung. URL: https://www.bundesaerztekammer.de/fileadmin/user_upload/downloads/Sterbebegleitung_17022011.pdf (geprüft am 8. August 2019).

Bundesärztekammer (2017): Verbot der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung (§ 217 StGB): Hinweise und Erläuterungen für die ärztliche Praxis*. URL: https://www.bundesaerztekammer.de/fileadmin/user_upload/downloads/pdf-Ordner/Recht/Hinweise_Verbot_geschaeftsmaessige_Foerderung_Selbsttoetung.pdf (geprüft am 8. August 2019).

Bundesministerium für Gesundheit (2019): Patientenrechte. URL: https://www.bundesgesundheitsministerium.de/themen/praevention/patientenrechte/patientenrechte.html (geprüft am 8. August 2019).

Deutsches Ärzteblatt (01.07.2019): Ärzte erwarten Grundsatzentscheidung zu Sterbebegleitung. URL: https://www.aerzteblatt.de/nachrichten/104283/Aerzte-erwarten-Grundsatzentscheidung-zu-Sterbebegleitung?rt=9f8465d3136666b06544d857f303eb2f (geprüft am 8. August 2019).

Deutsches Ärzteblatt (03.07.2019): Ärzte müssen sterbewillige Menschen nicht gegen deren Willen retten. URL: https://www.aerzteblatt.de/nachrichten/104354/Aerzte-muessen-sterbewillige-Menschen-nicht-gegen-deren-Willen-retten?rt=9f8465d3136666b06544d857f303eb2f (geprüft am 8. August 2019).

Deutsches Ärzteblatt (04.07.2019): Urteil zu Sterbehilfe ruft unterschiedliche Reaktionen hervor. URL: https://www.aerzteblatt.de/nachrichten/104386/Urteil-zu-Sterbehilfe-ruft-unterschiedliche-Reaktionen-hervor?rt=9f8465d3136666b06544d857f303eb2f (geprüft am 8. August 2019)

Deutsches Ärzteblatt (05.07.2019): 67 Prozent der Bundesbürger für aktive Sterbehilfe. URL: https://www.aerzteblatt.de/nachrichten/104419/67-Prozent-der-Bundesbuerger-fuer-aktive-Sterbehilfe?rt=9f8465d3136666b06544d857f303eb2f (geprüft am 8. August 2019).

Mudra, Kai (24.07.2019): Aktive Sterbehilfe bleibt in Thüringer Kliniken vorerst verboten. In: Thüringer Allgemeine. URL: https://www.thueringer-allgemeine.de/leben/gesundheit-medizin/aktive-sterbehilfe-bleibt-in-thueringer-kliniken-vorerst-verboten-id226571235.html (geprüft am 8. August 2019).

Parth, Christian (28.07.2019): Streit über Sterbehilfe. Tödliches Mittel nur “im extremen Einzelfall”. In: Spiegel Online. URL: https://www.spiegel.de/panorama/sterbehilfe-bei-todkranken-im-extremen-einzelfall-a-1277361.html (geprüft am 8. August 2019).

Spiegel Online (09.07.2019): Sterbehilfe. Letzter Wille. Darf ein Arzt einen lebensmüden Patienten sterben lassen? URL: https://www.spiegel.de/spiegel/print/d-13508489.html (geprüft am 8. August 2019).