Gültigkeit der Patientenverfügung

Worauf müssen Sie achten?

Eine Patientenverfügung ist ein medizinisches Vorsorgedokument, in dem eine Person den eigenen Willen bezüglich ihrer medizinischen Versorgung festlegen kann- für den Fall, dass die Einwilligungsfähigkeit (oder die Möglichkeit, Eingriffe abzulehnen) nicht gegeben ist. Der große Vorteil einer Patientenverfügung besteht also darin, dass nicht Dritte über Ihre (lebenserhaltenden) Behandlung entscheiden müssen. Ihre Angehörige werden somit entlastet, und Sie selbst werden nicht gegen den eigenen Willen behandelt.

Die Patientenverfügung beinhaltet verschiedene Bereiche und Themenfelder. Von zentraler Bedeutung ist die Zustimmung zu oder Ablehnung von konkreten medizinischen Maßnahmen- jeweils in konkreten Behandlungssituationen. Diese präzise und damit wirksam zu formulieren ist dabei entscheidend. Lebensverlängernde Maßnahmen etwa pauschal abzulehnen ist eine zu allgemeine Formulierung- vor allem wenn man bedenkt, dass schon die Gabe eines Glases Wasser lebensverlängernd ist. Der Stellenwert präziser Formulierungen in einer Patientenverfügung wurde 2018 durch ein BGH-Urteil erneut untermauert.

Ab wann, wie lange und unter welchen Umständen eine Patientenverfügung gültig ist, erfahren Sie im Folgenden. Auch bezüglich der Aufbewahrung einer gültigen Patientenverfügung gibt es einige Dinge zu bedenken.

Notarielle Beglaubigung einer Patientenverfügung: Ist sie notwendig?

Muss eine Patientenverfügung notariell beglaubigt werden? Nein, es ist ein weit verbreiteter Irrglaube, dass eine Patientenverfügung für ihre Gültigkeit eine notarielle Beglaubigung benötigt. Tatsächlich erhält sie ihre Rechtskraft allein durch Ihre eigene Unterschrift. Während eine Beglaubigung für zusätzliche Sicherheit sorgen kann und Kosten verursacht, ist sie nicht erforderlich für die rechtliche Anerkennung. Ebenso ist die Hinterlegung im Zentralen Vorsorgeregister durch den Notar nicht zwingend.

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Die formelle und inhaltliche Gültigkeit ist entscheidend

Um ein gültiges Dokument zu erhalten, muss die betroffene Person ihre Wünsche schriftlich festhalten und bei der Erstellung der Patientenverfügung volljährig und einwilligungsfähig sein. Zudem muss inhaltlich der aktuellen Lebens- und Behandlungssituation entsprochen werden. Zum Zeitpunkt der Erstellung und Aktualisierung ist also der Gesundheitszustand des Erstellenden relevant. Das bedeutet, dass eine zu alte Patientenverfügung allein aufgrund der fehlenden Aktualität unwirksam sein kann.

Die gültige Patientenverfügung - wann und wie lange gültig?

Eine Patientenverfügung ist sofort gültig- sofern die formellen Anforderungen wie etwa die Geschäftsfähigkeit, erfüllt sind. Eine bestimmte Gültigkeitsdauer wiederum ist nicht festgelegt. Sie ist also theoretisch bis zum Lebensende oder bis auf Widerruf gültig- bzw. gibt es keinen Zeitpunkt, an dem eine Patientenverfügung automatisch ihre Gültigkeit verliert.

Inhaltlich relevant für die Gültigkeit ist in erster Linie, so auch vom Gesetzgeber im §1901a BGB formuliert, dass die Festlegungen in der Patientenverfügung der aktuellen Lebens- und Behandlungssituation entspricht. Wir empfehlen Ihnen daher, Ihre Patientenverfügung mindestens alle 2 Jahre zu aktualisieren - und sei es nur, sie mit einem neuen Datum versehen erneut zu unterschreiben.

Außerdem können sich gesetzliche Vorgaben, medizinische Behandlungsmethoden oder Ihre persönliche Lebenseinstellung ändern, was eine Anpassung in der Patientenverfügung notwendig macht. Bei DIPAT werden Sie jährlich an die Aktualisierung Ihrer Patientenverfügung erinnert- und über alle Neuerungen informiert. Übrigens: eine Beglaubigung der Aktualisierung ist nicht notwendig.

Patientenverfügung hinterlegen - so machen Sie es richtig!

Damit Ihre Patientenverfügung im Krankenhaus bei Bedarf zur Verfügung steht, ist es wichtig, dass Sie sich im Vorfeld damit beschäftigen, wie Sie dieses am besten hinterlegen. Es gibt unterschiedliche Möglichkeiten Ihre Patientenverfügung - und auch andere Vorsorgedokumente - aufzubewahren.

Vorsorgeordner: In einem sogenannten Vorsorgeordner können Sie alle Dokumente sammeln (Patientenverfügung, Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung, u.v.m.). Diesen Ordner beschriften Sie gut erkennbar beispielsweise mit dem Wort “Vorsorge” und bewahren ihn zu Hause gut sichtbar und zugänglich für Andere auf. Gleiches gilt natürlich, wenn Sie eine Notfallmappe erstellen möchten. Geben Sie auch einer Vertrauensperson die Information, dass Sie einen solchen Ordner oder eine solche Mappe haben und wo sie sich befindet.

Vertrauensperson: Sie können eine Kopie Ihrer Patientenverfügung auch einer Vertrauensperson geben, die in der Nähe wohnt und im Notfall zur Stelle wäre. Das können Angehörige sein oder aber Ihr Hausarzt oder der Pflegedienst.

→ Ob Vorsorgeordner oder Vertrauensperson, Sie sollten immer einen entsprechenden Verweis auf Ihre Patientenverfügung bei sich tragen, zum Beispiel gut sichtbar in der Geldbörse. Dort sollte vermerkt sein, wo sich Ihre Patientenverfügung befindet.

Vorsorgeregister: Zweck des Zentralen Vorsorgeregisters ist es, ein Betreuungsgericht im Bedarfsfall über das Vorhandensein von Vorsorgedokumenten zu informieren. Es bietet dabei jedoch keinen Zugriff auf die Inhalte Ihrer Patientenverfügung.

Digital: Noch einfacher und sicherer geht es digital. Einige Anbieter, wie auch DIPAT, geben Ihnen die Möglichkeit Ihre Patientenverfügung digital zu erstellen und online zu hinterlegen. Ihr großer Vorteil bei DIPAT: Sie bekommen einen Notfallaufkleber für Ihre Versichertenkarte, die im Notfall IMMER benötigt wird. Über den darauf befindlichen Abrufcode kann medizinisches Personal Ihre Patientenverfügung ganz einfach jederzeit einsehen. Somit tragen Sie Ihre Vorsorgedokumente immer bei sich. Außerdem haben Sie die Möglichkeit Ihre Patientenverfügung jederzeit einfach zu aktualisieren.

In der Zukunft werden Patientenverfügungen in digitalen Patientenakten bzw. der Zugang zu Ihnen mit den Notfalldaten auf der Versicherten-Chipkarte gespeichert. Über den aktuellen Stand dieser Entwicklungen informieren wir auf unseren Social Media Kanälen bei Facebook und Instagram und in unserem Blog.

Bedenken Sie bitte bei der Entscheidung zur Hinterlegung und Verwahrung Ihrer Patientenverfügung:

  • Sie sollte jederzeit verfügbar sein für den Notfall.
  • Ihre Vertrauenspersonen sollten informiert sein, dass es eine Patientenverfügung gibt, und wie diese wo hinterlegt ist.
  • Das Original Ihrer digital für den Notfallabruf hinterlegten Patientenverfügung sollte für Ihre Notfallkontakte zugänglich sein.
Muster eines DIPAT Signalaufkleber auf einer Gesundheitskarte mit Abrufcode für die vollständige Patientenverfügung
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Die gültige Patientenverfügung - rechtlich bindend?

Die Informationen und Angaben in Ihrer Patientenverfügung sind in erster Linie für behandelndes medizinisches Personal relevant. Auch Ihre Angehörige oder vertraute Personen werden so über Ihren Willen informiert, und können Behandlungsentscheidungen entsprechend nachvollziehen. Zur Erinnerung: die Wünsche und Vorgaben einer Patientenverfügung gelten nur dann, wenn Sie selbst nicht mehr in der Lage ist den eigenen Willen zu bilden und/oder zu formulieren.

Die schriftliche Willensbekundung einer Patientenverfügung für den Fall der Einwilligungsunfähigkeit ist für Ärzte genauso rechtlich verbindlich, als hätten Sie Ihren Willen mündlich geäußert. Missachtet ein Arzt die Wünsche in Ihrer Patientenverfügung, so ist das vor deutschem Recht strafbar und hat womöglich eine Anzeige wegen Körperverletzung zur Folge. Wenn Wünsche in Ihrer Patientenverfügung gegen Gesetze verstoßen, z. B. durch den Wunsch nach aktiver Sterbehilfe, sind Ärzte von der Umsetzungspflicht entbunden.

Die Voraussetzung, damit sich Ärzte an die Vorgaben in Ihrer Patientenverfügung halten können, ist eine wirksame Patientenverfügung die dem Arzt rechtzeitig vorliegt und die der aktuellen Lebenssituation des Patienten entspricht. Immer wieder gibt es tragische Fälle von Familien, bei denen eine ungültige Patientenverfügung oder ein zu spätes Vorliegen eine schwierige Situation unerträglich für die Beteiligten macht.

Haben Betreuende oder Angehörige den Eindruck, trotz einer wirksamen Patientenverfügung wird der formulierte Wille eines Menschen im Rahmen seiner Behandlung nicht hinreichend berücksichtigt, ist dringend das Gespräch mit den medizinisch Verantwortlichen zu suchen. Im äußersten Fall kann natürlich auch ein Rechtsbeistand hierzu eingeschaltet werden.


FAQ

Was sind die Unterschiede zwischen Beglaubigung und Beurkundung?

Bei der Beglaubigung geht es um den Nachweis der Echtheit einer Unterschrift oder eines Dokuments. Zu unterscheiden ist hier zwischen der amtlichen Beglaubigung, die von der zuständigen Behörde und der öffentlichen Beglaubigung, die von einem Notar durchgeführt wird. Ebenfalls von einem Notar durchgeführt wird die Beurkundung, bei der es sich nicht nur um die Bestätigung der Echtheit handelt, sondern für die beim Notar vorstellig der Sachverhalt geklärt, die juristische Tragweite erläutert und dann die Erklärung des unmissverständlichen Willens vom Notar in der Urkunde wiedergegeben wird. Patientenverfügungen können auf Wunsch des Erstellenden beglaubigt werden, eine Beurkundung erfolgt nicht.

Hat meine Patientenverfügung während der Corona-Pandemie noch Gültigkeit?

Sind die formalen und inhaltlichen Anforderungen an die Gültigkeit einer Patientenverfügung erfüllt, so ist sie selbstverständlich auch während einer Pandemie und unabhängig vom Auslöser einer Behandlungsnotwendigkeit gültig. Informationen zu gesonderten Angaben bezüglich Corona / einer Covid-19 Erkrankung in einer Patientenverfügung finden Sie in unserem Blogartikel: Patientenverfügung zu Zeiten des Coronavirus und COVID-19.

Ist eine handgeschriebene Patientenverfügung ohne Notar gültig?

Eine notarielle Beglaubigung ist für die Gültigkeit einer Patientenverfügung nicht relevant- egal ob sie handschriftlich oder am PC erstellt wurde. Entscheidend ist, dass sie schriftlich formuliert und handschriftlich unterschrieben ist.

Was ist der Patientenwille und wie wird er festgestellt?

In der Begründung des BGH- Urteils zu Patientenverfügungen vom 8. Februar 2017 äußert sich das Gericht ausführlich zum Thema Patientenwillen. Die Entscheidung für oder gegen bestimmte Behandlungen soll demnach auf Basis der Behandlungswünsche einer Person einerseits, und andererseits aufgrund des mutmaßlichen Willens andererseits getroffen werden. Weitere Informationen finden Sie in unserem Blogartikel zum BGH-Urteil (XII ZB 604/15).

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