Organspende-Register & Patientenverfügung: Ein Widerspruch?
Am 16. Januar 2020 hat der Bundestag über drei Gesetzentwürfe zur Neuregelung der Organspende abgestimmt. Zuvor hatten die Diskussionen über das hochsensible Thema wochenlang die Medien bestimmt. Welcher Entwurf hat sich im Parlament durchgesetzt? Wie muss man nun seine persönlichen Festlegungen zur Organspende festhalten? Und inwiefern sind Patientenverfügungen betroffen?
In diesem Artikel enthalten
- Widerspruchslösung, Zustimmungslösung und Vertrauenslösung: Das wurde im Parlament diskutiert
- Bei der Abstimmung hat sich eine neue Zustimmungslösung durchgesetzt
- Die gesellschaftliche Debatte stärkt das Bewusstsein für medizinische Vorsorge
- Wünsche zur Organspende und Patientenverfügung können sich widersprechen
- Die neue Regelung soll mögliche Widersprüche vermeiden
- Wünsche zur Organspende sollten direkt in der Patientenverfügung eindeutig festgehalten werden
- Zusammenfassung
Widerspruchslösung, Zustimmungslösung und Vertrauenslösung: Das wurde im Parlament diskutiert
In Deutschland warten aktuell mehr als 9.000 schwerkranke Menschen auf ein Spenderorgan1. Damit ihnen schneller geholfen werden kann, wird die Organspende reformiert.
Am 16. Januar 2020 hat der Bundestag eine Entscheidung über das hochsensible Thema getroffen. Dabei standen drei konkurrierende Gesetzesentwürfe für die Neuregelung der Organspende zur Diskussion.
Der Vorschlag “Doppelte Widerspruchslösung” (vom Parlament abgelehnt):
Die doppelte Widerspruchslösung sah vor, dass jeder automatisch Organspender wird, der nicht aktiv gegen die Entnahme von Organen im Falle des Hirntodes widersprochen hat.
Wäre kein solcher Widerspruch schriftlich verzeichnet, sollten zusätzlich die Angehörigen befragt werden, ob ihnen ein entgegenstehender Wille des Patienten bekannt ist. Sie hätten der Organentnahme allerdings nur dann widersprechen können, „wenn sie glaubhaft machen, dass der Verstorbene kein Spender sein wollte, dies aber nicht dokumentiert habe”2.
Dieser Vorschlag wurde von einer Parlamentariergruppe um Gesundheitsminister Jens Spahn und Karl Lauterbach, Gesundheitsexperte und stellvertretender Vorsitzende der SPD-Bundestagsfraktion, eingebracht.
Ihr wichtigstes Argument war, dass viele schwerkranke Menschen schnell ein passendes Spenderorgan benötigen3. Außerdem stehen Umfragen zufolge die meisten Deutschen einer Organspende aufgeschlossen gegenüber4. Vor diesem Hintergrund sollte die Reform Menschen dazu bringen, sich mit der Frage nach Organspende auseinanderzusetzen und eine Entscheidung festzuhalten5.
Die neue Zustimmungslösung (im Parlament angenommen):
Die Zustimmungslösung, die durch das Gesetz zur Stärkung der Entscheidungsbereitschaft bei der Organspende geregelt wird, ist ein alternatives Modell zur doppelten Widerspruchslösung. Dabei soll „eine bewusste und freiwillige Entscheidung beibehalten” werden6.
Die Spenderzahlen sollen hier durch eine verbindlichere Befragung der Bürger in Ämtern beim Abholen von Ausweisen und im Rahmen von Hausarztbesuchen erhöht werden. Durch die regelmäßige Konfrontation mit dem Thema sollen mehr Menschen dazu motiviert werden, sich mit Organspende zu beschäftigen und eine Entscheidung direkt vor Ort in einem Online-Register festzuhalten.
Befürwortet wird diese Lösung von einer Gruppe von Abgeordneten um die Grünen-Vorsitzende Annalena Baerbock, die CDU-Politikerin Karen Maag und Hilde Mattheis von der SPD.
Sie stützen sich in ihrem Entwurf auf das durch die Verfassung zugesicherte Selbstbestimmungsrecht eines jeden Menschens. Außerdem können durch die bewusste Einwilligung in den Eingriff Konflikte mit dem geltenden Medizinrecht vermieden werden, das eine bewusste Einwilligung der Patienten vor jedem Eingriff voraussetzt7.
Die Vertrauenslösung (vom Parlament abgelehnt):
Ein dritter Gesetzesentwurf sah vor, das Vertrauen der Bevölkerung in das Transplantationssystem zu stärken. Im Zuge dessen sollte sich die Anzahl der bewussten Einwilligungen zur Organspende automatisch erhöhen.
Erreicht werden sollte das durch zwei Maßnahmen: Einerseits sollte die Bevölkerung regelmäßig über grundlegende medizinische Fragen zur Organspende aufgeklärt werden. Andererseits sollte der Prozess der Organspende transparenter gestaltet werden.
Die AfD-Fraktion wollte mit dieser “Vertrauenslösung” Organspende neu regeln.
Sie begründete den Entwurf mit der These, dass die geringen Organspenden auf mangelndes „Vertrauen in die gesetzlichen Regelungen zur Durchführung einer Organspende”8 zurückzuführen seien.
Bei der Abstimmung hat sich eine neue Zustimmungslösung durchgesetzt
Trotz Parlamentsentscheidung: Das Thema bleibt gesellschaftlich umstritten
In den letzten Wochen und Monaten hat sich gezeigt, dass das Thema Organspende und die verschiedenen Maßnahmen zur Erhöhung der Spenderzahlen gesellschaftlich hoch umstritten sind.
So hat etwa der Deutsche Ethikrat keine einheitliche Entscheidung zur Widerspruchslösung fällen können. Die Kirchen haben demgegenüber gegen eine Einführung der Widerspruchslösung offiziell protestiert10, während beispielsweise die Bundesärztekammer11 sich hinter diesen Entwurf des Gesundheitsministers stellt. Parallel dazu sprechen Umfragen dafür, dass Befürworter und Gegner der Widerspruchslösung auch in der Bevölkerung ähnlich gespalten sind12.
Bei der Abstimmung im Bundestag war denn auch der Fraktionszwang aufgehoben. Das bedeutet, dass die Parlamentarier nicht an eine durch ihre Partei vorgegebene Position bei der Abstimmung gebunden waren. Diese außergewöhnliche Regelung unterstreicht noch einmal die ethische Brisanz der Abstimmung.
Die Zustimmungslösung wurde mit deutlicher Mehrheit angenommen:
Am 16. Januar fand die finale Organspende-Debatte im Bundestag statt, bei der abschließend über die Reform der Organspende abgestimmt wurde. Dabei setzten sich die jeweiligen Vertreter der verschiedenen Vorschläge für ihren Entwurf ein.
Nach einer zweistündigen Debatte fand der Vorschlag der doppelten Widerspruchslösung keine Mehrheit bei den Parlamentariern. In der dritten Lesung wurde schließlich der alternative Entwurf der Zustimmungslösung angenommen: 432 Parlamentarier stimmten dafür, während sich 200 andere dagegen aussprachen. 37 Abgeordnete enthielten sich bei dieser Abstimmung13.
Die Neuregelung wird am 1. März. 2022 14 , zwei Jahre nach der Verkündung ebenjener, in Kraft treten.
Die gesellschaftliche Debatte stärkt das Bewusstsein für medizinische Vorsorge
Für schwerkranke Menschen, die auf der Warteliste für eine Organtransplantation stehen, ist es in jedem Fall ein Fortschritt, dass die bislang gültigen gesetzlichen Regelungen nun reformiert werden. Sie haben dadurch bessere Chancen, ein passendes Spenderorgan zu erhalten.
Zudem stärkt die Debatte über Organspenden auch das Bewusstsein in der Öffentlichkeit und in Kliniken16 für die Thematik. Es ist zu hoffen, dass künftig mehr Menschen die Möglichkeiten nutzen, ihre individuellen Wünsche zur Organspende schriftlich festzuhalten. So können Patienten nicht nur selbstbestimmt bleiben, sondern entlasten auch ihre Angehörigen und schaffen für die behandelnden Ärzte mehr Klarheit.
Der beste Weg, um die Organspende zu regeln, ist die Rundum-Vorsorgemit einer Patientenverfügung. In diesem Dokument kann man seine Behandlungswünsche für medizinische Notfälle festhalten und damit vielfältige Behandlungssituationen abdecken.
Wichtig ist dabei: Zwischen den Organspendewünschen und weiteren Bestimmungen in einer Patientenverfügung kann es zu Widersprüchen kommen. Daher ist es entscheidend, alles in einem stimmigen (widerspruchsfreien) Dokument zu regeln.
Wünsche zur Organspende und Patientenverfügung können sich widersprechen
Die Frage, ob ein Mensch seine Organe spenden möchte oder nicht, wird oft dann wichtig, wenn er hirntot ist. Möchte jemand im Falle des Hirntodes seine Organe spenden, lehnt aber gleichzeitig in der Patientenverfügung intensivmedizinische Maßnahmen ab, liegt ein logischer Widerspruch vor:
Einerseits muss bei einer Organspende der Körper so lange durch Intensivmedizin am Leben gehalten werden, bis die Organe entnommen worden sind. Andererseits werden diese intensivmedizinischen Behandlungen zur künstlichen Lebenserhaltung (z.B. die Beatmung durch eine Herz-Lungen-Maschine) durch die Patientenverfügung mit entsprechender Formulierung verhindert.
Wenn Organe aber nicht mit Sauerstoff versorgt werden, sterben sie. Bereits kurze Zeit nach Eintritt des Kreislaufstillstandes können Organe nicht mehr gespendet werden.
In einer solchen Situation kann also eine Patientenverfügung Organspende trotz eigentlich vorhandener Spendenbereitschaft – ungewollt – verhindern17. Dieses Problem wird auch im Rahmen der Zustimmungslösung berücksichtigt.
Die neue Regelung soll mögliche Widersprüche vermeiden
Muss man die Wünsche zur Organspende unbedingt im Register hinterlegen?
Im Zuge des neuen Gesetzes soll ein “ein bundesweites Online-Register (…), in dem die Bürgerinnen und Bürger eigenständig eine Erklärung zur Organ- und Gewebespende abgeben können”18, eingerichtet werden. Dennoch bestehen weiterhin auch andere Möglichkeiten, um die Wünsche zur Organspende zu regeln:
Erklärungen zur Organ- und Gewebespende können außer im Register nach § 2a auch im Organspendeausweis, auf der elektronischen Gesundheitskarte oder in einer Patientenverfügung dokumentiert werden. Damit wird berücksichtigt, dass nicht jeder über die Möglichkeit verfügt, sich jederzeit elektronisch an das Register zu wenden und letztlich jeder selbst entscheiden können muss, auf welchem Weg er sich zur Organ- und Gewebespende äußern möchte.19
Es ist also trotz der Öffnung des neuen Registers für Organspendewünsche niemand verpflichtet, seine persönliche Entscheidung genau dort festzuhalten. Auch in Zukunft können also für die Erklärung der Wünsche zur Organspende Patientenverfügung, Organspendeausweis oder die elektronische Gesundheitskarte genutzt werden.
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Wie muss man mit widersprüchlichen Erklärungen zur Organspende umgehen?
Durch diese Entscheidungsfreiheit ist es möglich, dass ein Patient mehrere Willensbekundungen zu verschiedenen Zeitpunkten verfasst hat. So kann es zu Widersprüchen kommen. Wie diese Situationen geregelt werden sollen, ist ebenfalls im Gesetzesentwurf festgelegt:
Für den Fall, dass mehrere Erklärungen abgegeben worden sind, die sich widersprechen, sieht die neue Regelung vor, dass die zuletzt abgegebene Erklärung gilt. Ist nicht festzustellen, welche Erklärung zuletzt abgegeben worden ist, ist der nächste Angehörige zu befragen, ob ihm bekannt ist, welche Erklärung zuletzt abgegeben worden ist. Sofern dies dem nächsten Angehörigen nicht bekannt ist oder kein entscheidungsbefugter Angehöriger nach § 4 Absatz 2 Transplantationsgesetz (TPG) existiert, gilt diejenige Erklärung, die die geringste Eingriffstiefe aufweist. Das ist regelmäßig die Erklärung, auf der die Spendenbereitschaft weniger weitreichend ist.20
Das bedeutet, dass in Zukunft bei widersprüchlichen Dokumenten zu den Organspende-Wünschen wie folgt vorgegangen wird:
- Es wird geprüft, welche Willensbekundung zuletzt abgegeben wurde. Haben beide Dokumente ein Datum, ist das feststellbar. Dann gilt die neuere Erklärung.
- Haben nicht alle widersprüchlichen Dokumente ein Datum, werden die Verwandten befragt. Wissen sie, welche Erklärung neuer ist, gilt diese.
- Wissen auch die Verwandten nicht, welche Erklärung neuer ist, gilt das Dokument mit den geringeren Eingriffen. Das ist meist die Festlegung, in der die Organspende nicht möglich ist.
Diese Regelung deckt also verschiedene Anwendungssituationen von widersprüchlichen Dokumenten ab. Sie sorgt dafür, dass wenn möglich der aktuelle Wille des Patienten zählt. Ist der unklar, wird vermieden, dass eine Organspende eventuell gegen den Willen des Spenders durchgeführt wird. Andererseits kann es so aber auch Fälle geben, in denen eine eigentlich gewollte Organspende verhindert wird.
Wo könnte der Gesetzesentwurf noch nachgebessert werden?
Auch wenn im bestehenden Gesetzesentwurf bereits einige potenzielle Probleme geregelt sind, kann das Konzept aus Sicht der medizinischen Praxis noch weiter nachgebessert werden.
So fordert etwa Axel Rahmel, der Vorstand der Deutschen Stiftung Organtransplantation, eine weitere Überarbeitung des Gesetzes zur Stärkung der Entscheindungsfreiheit bei der Organspende. Er kritisiert, dass laut dem aktuellen Entwurf das Register zur Organ- und Gewebespende erst dann von Ärzten eingesehen werden darf, wenn ein Patient durch den Hirntod verstorben ist:
Ein als auskunftsberechtigt benannter Arzt oder Transplantationsbeauftragter darf eine Auskunft zu einem möglichen Organ- oder Gewebespender erst erfragen, wenn der Tod des möglichen Organ- oder Gewebespenders gemäß § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 festgestellt worden ist.21
Rahmel weist darauf hin, dass Ärzte schon in das Register sehen können müssen, „wenn keine Aussicht mehr auf Heilung eines Patienten besteht und der irreversible Hirnfunktionsausfall vermutet wird oder unmittelbar bevorsteht“22. Denn Ärzte müssen ihr weiteres Vorgehen auf eventuelle Organspendewünsche einstellen können. Das ist auch so, wenn eine wirksame Patientenverfügung gleichzeitig den Therapieabbruch erforderlich macht.
Was genau das bedeutet, soll anhand eines Beispiels verdeutlicht werden:
Ein Patient wird bewusstlos ins Krankenhaus eingeliefert und der Hirntod steht kurz bevor. Gleichzeitig liegt den Ärzten bereits eine medizinisch wirksame Patientenverfügung vor. Sie macht deutlich, dass der Patient in dieser Situation den Abbruch aller intensivmedizinischen Maßnahmen wünscht. Organspendewünsche sind an dieser Stelle allerdings nicht vermerkt.
Laut dem aktuellen Entwurf zur Zustimmungslösung, dürften die Ärzte zu diesem Zeitpunkt noch nicht in das Register zu Organspendewünschen sehen. Daher würden dem Wunsch des Patienten entsprechend die Behandlung abgebrochen. Der Patient stirbt und dabei auch seine Organe. Dass er eigentlich Organe spenden wollte, erfahren die Ärzte nach dem Blick in das Register – aber jetzt ist es bereits zu spät.
Laut Rahmel ließen sich solche Situationen lösen, indem Mediziner bereits bei drohendem Hirntod in das Register sehen dürften. Dann nämlich könnten sie den Körper des Patienten so lange weiter am Leben erhalten, bis seine Organe entnommen sind – immer vorausgesetzt, das ist genau das, was der Patient wünscht.
Dieser Einwand hat sicherlich seine praktische Berechtigung. Es gibt jedoch bereits mit dem bestehenden Gesetzesentwurf eine Möglichkeit, solche Widersprüche zu vermeiden:
Es sollten gleich alle Wünsche des Patienten in einer medizinisch wirksamen Patientenverfügung festgehalten werden.
Wünsche zur Organspende sollten direkt in der Patientenverfügung eindeutig festgehalten werden
Die Patientenverfügung ist das zentrale medizinische Vorsorgedokument, in dem Patienten ihren Willen für zukünftige Behandlungen festhalten können. Es wird wirksam, sobald ein Patient einwilligungsunfähig geworden ist, also seinen Willen nicht mehr bilden oder mitteilen kann.
Vermerken Patienten ihre Organspendewünsche direkt in diesem Dokument, hat der Arzt also bereits vor dem Tod alle relevanten Informationen vorliegen. Dann kann er seine Behandlungsentscheidungen optimal auf den Willen des Patienten einstellen.
Spezielle Hinweise können mögliche Widersprüche eindeutig klären:
Dabei muss man jedoch sicherstellen, dass Organspendewünsche nicht im Widerspruch zu anderen in der Patientenverfügung festgehaltenen Behandlungswünschen stehen. Das kann man zum Beispiel mithilfe der folgenden Formulierungen:
Variante 1: Der Organentnahme wird zugestimmt.
Es ist mir bewusst, dass Organe nur nach Feststellung des Hirntods bei aufrechterhaltenem Kreislauf entnommen werden können. Deshalb gestatte ich ausnahmsweise für den Fall, dass bei mir eine Organspende medizinisch infrage kommt, die kurzfristige (Stunden bis höchstens wenige Tage umfassende) Durchführung intensivmedizinischer Maßnahmen zur Bestimmung des Hirntods nach den Richtlinien der Bundesärztekammer und zur anschließenden Entnahme der Organe.23
Diese Festlegung kann gegebenenfalls noch auf weitere Situationen ausgedehnt werden, indem der folgende Satz ergänzt wird: “Dies gilt auch für die Situation, dass der Hirntod nach Einschätzung der Ärzte in wenigen Tagen eintreten wird”24.
Variante 2: Die Organentnahme wird abgelehnt.
Ich lehne eine Entnahme meiner Organe nach meinem Tod zu Transplantationszwecken ab.25
Zu beachten ist allerdings, dass eine Patientenverfügung darüber hinaus noch weitere Kriterien erfüllen muss, um medizinisch wirksam zu werden. Sie muss:
- medizinisch präzise,
- im Notfall sofort verfügbar und
- aktuell sein.
Die Qualität der Patientenverfügung ist also entscheidend dafür, ob der Wille eines Patienten wirksam geschützt werden kann.
Ideal geschützt ist man mit der fachärztlichen Online-Patientenverfügung von DIPAT:
Ideal absichern kann man sich – auch vor dem Hintergrund der Organspende-Reform – mit einer Patientenverfügung des ärztlichen Online-Dienstes DIPAT.
Die DIPAT-Patientenverfügung wurde von Notärzten entwickelt und ermöglicht es auch medizinischen Laien, mithilfe eines leicht verständlichen Online-Interviews den eigenen Patientenwillen präzise festzuhalten. Dabei werden auch die Wünsche zur Organspende detailliert erfasst, so dass Widersprüche zwischen Patientenverfügung und Organspende verhindert werden können.
Dank der Online-Hinterlegung und einem Abrufcode auf der Versichertenkarte ist das Dokument rund um die Uhr für medizinisches Personal sofort verfügbar.
Besonders wichtig im Hinblick auf die neuen gesetzlichen Regelungen ist, dass DIPAT jedes Jahr Aktualisierungserinnerungen an seine Nutzer verschickt. Denn in widersprüchlichen Situationen soll das aktuellere Dokument gelten.
DIPAT-Nutzer haben all ihre medizinischen Festlegungen – inklusive Organspendewünschen – immer im Blick und sind für den Ernstfall bestens abgesichert.
Zusammenfassung:
Bei der Abstimmung im Bundestag zur Neuregelung der Organspende hat sich die Zustimmungslösung im Parlament durchgesetzt. Sie wird durch das „Gesetz zur Stärkung der Entscheidungsbereitschaft bei der Organspende” geregelt.
Die Zahl der Organspenden soll nun durch eine verbindlichere Befragung der Bürger erhöht werden. Die soll beispielsweise in öffentlichen Ämtern beim Abholen von Ausweisen und im Rahmen von Hausarztbesuchen stattfinden. In Kraft treten soll das Gesetz in ein bis zwei Jahren.
Im Zuge dessen wird ein öffentliches Online-Register für die Festlegung von Organspendewünschen eingerichtet. Man kann seinen Willen aber auch weiterhin in Form einer Patientenverfügung, durch einen Organspendeausweis oder auf der elektronischen Gesundheitskarte festhalten.
Vor diesem Hintergrund kann es zu Widersprüchlichen zwischen verschiedenen Dokumenten kommen. Denn für die Organspende ist zumindest kurzzeitig eine künstliche Lebenserhaltung (z.B. die Beatmung durch eine Herz-Lungen-Maschine) notwendig. Solche Behandlungen können durch eine wirksame Patientenverfügung allerdings verhindert werden.
In solchen Situationen sieht das Gesetz vor, dass die neuere Erklärung des Patienten gelten soll. Welches Dokument das ist, kann entweder durch das Datum oder die Befragung von Angehörigen festgestellt werden. Weiß niemand, welche Erklärung neuer ist, gilt die Festlegung mit den geringeren medizinischen Eingriffen. Dann ist eine Organspende meist nicht möglich und gewollte Spenden könnten verhindert werden.
Um bereits heute Widersprüche zwischen Patientenverfügung und Organspendewünschen zu vermeiden, sollte die Organspende gleich in der Patientenverfügung geregelt werden. So werden Ärzte auch rechtzeitig über Organspendewünsche informiert.
Bei dem ärztlichen Onlinedienst DIPAT kann man die Organspende im Rahmen einer medizinisch präzisen Patientenverfügung regeln. Dabei werden Nutzer jährlich an die Aktualisierung ihrer Wünsche erinnert. So können medizinisches Personal widerspruchsfrei über die aktuellen Organspendewünsche eines Patienten informiert werden.

Ein Beitrag von
Janine Kaczmarzik
Wissenschaftliche Mitarbeiterin
M.A. Germanistik / Schwerpunkt Sprachwissenschaft. Expertin für Leichte Sprache.
Informiert unsere Kunden und die Öffentlichkeit über wichtige Fragen der Gesundheitsvorsorge und Patientenautonomie.
Zitate und Quellen
Zitate:
1 ARD vom 16.01.2020
2 DÄ vom 29.03.2019
3 ARD vom 26.06.2019
4 BZgA vom 28.05.2018
5 Deutsches Ärzteblatt vom 15.01.2020
6 Deutscher Bundestag vom 25.06.2019a, S. 2
7 Deutsches Ärzteblatt vom 10.01.2020
8 Deutscher Bundestag vom 25.06.2019b, S. 1
10 Deutsches Ärzteblatt vom 10.01.2020
11 Deutsches Ärzteblatt vom 15.01.2020
12 Deutsches Ärzteblatt vom 13.01.2020
13 ARD vom 16.01.2020
14 Organspende-Info vom 20.12.2021
15 Handelsblatt vom 06.01.2020
16 Deutsches Ärzteblatt vom 13.01.2020
17 Schlingensiepen 2019
18 Deutscher Bundestag vom 25.06.2019a, S. 3
19 ebd. S. 17
20 ebd. S. 17/18
21 ebd. S. 8
22 Oldenburger Onlinezeitung vom 13. Januar 2020
23 Bundesärztekammer 2013, A 574
24 ebd.
25 ebd.
Quellen:
ARD (26.06.2019): Erste Lesung im Bundestag: Kontroverse Debatte um Organspende. URL: https://www.tagesschau.de/inland/organspende-bundestag-107.html (geprüft am 16. Januar 2020).
ARD (16.01.2020): Votum zu Organspende. Bundestag für Zustimmung statt Widerspruch. URL: https://www.tagesschau.de/inland/organspende-bundestag-zustimmung-101.html (geprüft am 16. Januar 2020).
Bundesärztekammer (2013): Arbeitspapier zum Verhältnis von Patientenverfügung und Organspendeerklärung. In: Deutsches Ärzteblatt 12/2013. URL: https://www.aerzteblatt.de/pdf/110/12/a572.pdf (geprüft am 16. Januar 2020)
Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (28.05.2018): BZgA-Repräsentativbefragung 2018 – erste Ergebnisse liegen vor. URL: https://www.organspende-info.de/aktuelles/nachrichten/bzga-repraesentativbefragung-2018-erste-ergebnisse-liegen-vor.html (geprüft am 16. Januar 2020).
Deutsches Ärzteblatt (29.03.2019): Gesetzesentwurf zur Organspende mit Widerspruchslösung. URL: https://www.aerzteblatt.de/nachrichten/102025/Gesetzentwurf-zur-Organspende-mit-Widerspruchsloesung (geprüft am 16. Januar 2020)
Deutsches Ärzteblatt (10.01.2020): Spahn wirbt bei Abgeordneten mit Brief für Widerspruchslösung. URL: https://www.aerzteblatt.de/nachrichten/108586/Spahn-wirbt-bei-Abgeordneten-mit-Brief-fuer-Widerspruchsloesung?rt=9f8465d3136666b06544d857f303eb2f (geprüft am 16. Januar 2020)
Deutsches Ärzteblatt (13.01.2020): Organspende: Leichter Rückgang 2019, Bundestagsentscheidung weiter offen. URL: https://www.aerzteblatt.de/nachrichten/108595/Organspende-Leichter-Rueckgang-2019-Bundestagsentscheidung-weiter-offen?rt=9f8465d3136666b06544d857f303eb2f (geprüft am 16. Januar 2020).
Deutsches Ärzteblatt (15.01.2020): Organspendereform: Ausgang der Abstimmung völlig offen. URL: https://www.aerzteblatt.de/nachrichten/108662/Organspendereform-Ausgang-der-Abstimmung-voellig-offen?rt=9f8465d3136666b06544d857f303eb2f (geprüft am 16. Januar 2020).
Deutscher Bundestag (25.06.2019a; zuletzt geändert am 17.09.2019): Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Entscheidungsbereitschaft bei der Organspende. URL: https://dip21.bundestag.de/dip21/btd/19/110/1911087.pdf (geprüft am 16. Januar 2020).
Deutscher Bundestag (25.06.2019b): Mehr Vertrauen in die Organspende – Vertrauenslösung. Drucksache 19/11124. URL: https://dip21.bundestag.de/dip21/btd/19/111/1911124.pdf (geprüft am 16. Januar 2020).
Handelsblatt (06.01.2020): Leichte Änderungen an Entwürfen zu neuen Organspende-Regeln. [Link nicht mehr vorhanden; geprüft am 08. Dezember 2020].
Oldenburger Onlinezeitung (13.01.2020): Stiftung Organtransplantation kritisiert Organspende-Gesetzentwürfe. URL: https://www.oldenburger-onlinezeitung.de/nachrichten/stiftung-organtransplantation-kritisiert-organspende-gesetzentwuerfe-29958.html (geprüft am 16. Januar 2020)
Organspende-Info: Gesetze und Richtlinien regeln die Organ- und Gewebespende. URL: https://www.organspende-info.de/gesetzliche-grundlagen/gesetze-und-richtlinien.html (geprüft am 20.12.2021)
Schlingensiepen, Ilse (2019): Wenn Patientenverfügung und Organspendeausweis kollidieren. In: Ärzte Zeitung online, 5. März 2019. URL: https://www.aerztezeitung.de/politik_gesellschaft/organspende/article/982293/transplantation-wenn-patientenverfuegung-organspendeausweis-kollidieren.html (geprüft am 16. Januar 2020)