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BGH-Urteil | 2018: Patientenverfügungen müssen medizinisch genau sein

Gestern wurde eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes (BGH) vom 14. November bekannt. In seinem neuen Urteil (Aktenzeichen XII ZB 107/18) stärkt der BGH die Patientenverfügung. Indirekt bestätigt das Gericht dabei: Die von DIPAT-Gründer Dr. med. Paul Brandenburg entwickelte Form der Patientenverfügung ist der richtige Weg, die Wirksamkeit zu sichern. Ausdrücklich bekräftigt hat der BGH die Notwendigkeit maximaler medizinischer Genauigkeit bei allen Festlegungen.

In seinem vielbeachteten Urteil stellte der Bundesgerichtshof fest: Die seit jeher für eine Patientenverfügung erforderliche, präzise Benennung unerwünschter Behandlungsmaßnahmen kann „im Einzelfall“ durch eine „Bezugnahme auf ausreichend spezifizierte Krankheiten“ oder Situationen ersetzt werden. Diese Feststellung der obersten Zivilrichter ist aus ärztlicher Sicht sehr zu begrüßen. Sie dürfte in der Praxis helfen, die Wünsche und Rechte des Patienten besser zu schützen.

DIPAT-Nutzer dürfen sich durch das neue BGH-Urteil bestätigt fühlen

Das nun erstmals höchstrichterlich bestätigte Prinzip der vorrangigen Nennung von Behandlungsmaßnahmen bei gleichzeitig „ersatzweiser“ Nennung von konkreten Krankheiten und Situationen ist exakt das, was DIPAT seit jeher bietet und jedermann empfiehlt. DIPAT-Gründer und Geschäftsführer Dr. med. Paul Brandenburg ist entsprechend erfreut. „Dieses BGH-Urteil verstehe ich als starke Bestätigung des Prinzips der DIPAT-Patientenverfügung. Es dürfte helfen, die Patientenrechte unserer Nutzer künftig noch wirksamer zu schützen.“ DIPAT selbst war weder Gegenstand des verhandelten Falls oder Urteils, noch wurde das Unternehmen vom Gericht erwähnt.

Was bedeutet dieses Urteil für bestehende DIPAT-Patientenverfügungen?

Es bestätigt das Prinzip nach dem DIPAT-Patientenverfügungen funktionieren: Wo immer möglich, sind einzelne Behandlungsmaßnahmen maximal konkret zu benennen. Wo dies eventuell nicht möglich ist, kann eine ebenso konkrete Nennung einzelner Krankheiten und der bei ihrem Vorliegenden gewünschten Handlungen diese Nennung ersetzen.

Dürfen Patientenverfügungen nun weniger genau sein?

Ganz eindeutig: Nein. Der BGH hat ausdrücklich festgestellt, dass eine konkrete Nennung in jedem Fall unerlässlich ist. Er hat lediglich gesagt, dass die konkrete Benennung einzelner Behandlungsmaßnahmen im Einzelfall, also nur ausnahmsweise, durch eine ebenfalls konkrete Benennung einzelner Krankheiten oder Situationen ersetzt werden kann. Es gilt also weiter: Patientenverfügungen müssen maximal konkret sein.

Was ist denen zu raten, die keine DIPAT-Verfügung besitzen?

Überprüfen Sie Ihre bestehende Patientenverfügung kritisch: Enthält sie ausschließlich präzise medizinische Festlegungen? Allgemeine Formulierungen wie „fortgeschrittene Krankheit“ oder „künstliche Beatmung“ sind ein starkes Anzeichen dafür, dass die Verfügung nicht ausreichend konkret und damit unwirksam ist.

Eine ausführliche, medizinische Erläuterung der Hintergründe des Urteils finden Sie hier im Kommentar zum BGH-Urteil 2018.

Annemarie Block bei DIPAT Die Patientenverfügung

Ein Beitrag von

Annemarie Block

Marketing Managerin

Master of Arts Kommunikations- und Medienwissenschaft

Konzeptioniert und erstellt hochwertige Inhalte zu allen Themen Rund um die medizinische Vorsorge für Sie.