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BGH-Urteil | 2018: Patientenverfügungen müssen medizinisch genau sein

In seinem Urteil vom 14. November 2018 (Aktenzeichen XII ZB 107/18) stärkt der BGH die Patientenverfügung. Ausdrücklich bekräftigt hat der BGH die Notwendigkeit maximaler medizinischer Genauigkeit bei allen Festlegungen.

In seinem vielbeachteten Urteil stellte der Bundesgerichtshof fest: Die seit jeher für eine Patientenverfügung erforderliche, präzise Benennung unerwünschter Behandlungsmaßnahmen kann „im Einzelfall“ durch eine „Bezugnahme auf ausreichend spezifizierte Krankheiten“ oder Situationen ersetzt werden. Diese Feststellung der obersten Zivilrichter ist aus ärztlicher Sicht sehr zu begrüßen. Sie dürfte in der Praxis helfen, die Wünsche und Rechte des Patienten besser zu schützen.

Das nun erstmals höchstrichterlich bestätigte Prinzip der vorrangigen Nennung von Behandlungsmaßnahmen bei gleichzeitig „ersatzweiser“ Nennung von konkreten Krankheiten und Situationen ist exakt das, was DIPAT seit jeher anbietet.

Was bedeutet dieses Urteil für bestehende DIPAT-Patientenverfügungen?

Es bestätigt das Prinzip nach dem DIPAT-Patientenverfügungen funktionieren: Wo immer möglich, sind einzelne Behandlungsmaßnahmen maximal konkret zu benennen. Wo dies eventuell nicht möglich ist, kann eine ebenso konkrete Nennung einzelner Krankheiten und der bei ihrem Vorliegenden gewünschten Handlungen diese Nennung ersetzen.

Dürfen Patientenverfügungen nun weniger genau sein?

Ganz eindeutig: Nein. Der BGH hat ausdrücklich festgestellt, dass eine konkrete Nennung in jedem Fall unerlässlich ist. Er hat lediglich gesagt, dass die konkrete Benennung einzelner Behandlungsmaßnahmen im Einzelfall, also nur ausnahmsweise, durch eine ebenfalls konkrete Benennung einzelner Krankheiten oder Situationen ersetzt werden kann. Es gilt also weiter: Patientenverfügungen müssen maximal konkret sein.

Was ist denen zu raten, die keine DIPAT-Verfügung besitzen?

Überprüfen Sie Ihre bestehende Patientenverfügung kritisch: Enthält sie ausschließlich präzise medizinische Festlegungen? Allgemeine Formulierungen wie „fortgeschrittene Krankheit“ oder „künstliche Beatmung“ sind ein starkes Anzeichen dafür, dass die Verfügung nicht ausreichend konkret und damit unwirksam ist.

Annemarie Block bei DIPAT Die Patientenverfügung

Ein Beitrag von

Annemarie Block

Marketing Managerin

Master of Arts Kommunikations- und Medienwissenschaft

Konzeptioniert und erstellt hochwertige Inhalte zu allen Themen Rund um die medizinische Vorsorge für Sie.