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BGH-Urteil | 2018: Sterbewunsch in Patientenverfügungen muss respektiert werden

Ein Kommentar von Dr. med Paul Brandenburg, Geschäftsführer von DIPAT

Der BGH stellte nun ausdrücklich fest: Maßgeblich für die Wirksamkeit einer Patientenverfügung ist lediglich, ob eine ausreichend genaue bzw. eindeutige Festlegung gemacht wurde. Damit betont das oberste Zivilgericht erneut die Bedeutung präziser Formulierungen in Patientenverfügungen (AZ XII ZB 107/18; Urteil vom 14. November 2018). Für beides ist ihm zu danken; aus Sicht der Patienten ebenso wie aus Sicht der Ärzte.

Was war passiert?

Es muss eine Hölle sein. Seit zehn Jahren liegt die 78-jährige Patientin im Wachkoma. Körperlich am Leben, in jeder anderen Hinsicht aber kaum noch in dieser Welt. Genau für diesen Fall hatte sie unmissverständlich festgestellt: „Ich will sterben“. Tatsächlich scheinen dies ihre letzten Worte gewesen zu sein, bevor sie nach dem Schlaganfall auch die Fähigkeit zu sprechen verlor. So stellt es das BGH-Urteil in gebotener Nüchternheit fest. Zehn Jahre lang wurde der Frau dieser letzte Wunsch trotzdem verweigert: von Ärzten, von Richtern und einem Ehemann, dem wohl zu unterstellen ist, dass er mit guten Absichten handelte, als er sich gegen den Wunsch seiner Frau durch die Instanzen klagte. Eben mit guten Absichten, so heißt es im Englischen, ist der Weg zur Hölle gepflastert.

Wie kam es dazu?

Zum gesetzlichen Betreuer der wachkomatösen Frau wurde ihr Ehemann bestellt. Er lehnte es ab, seine Frau sterben zu lassen. Vor Gericht argumentierte er, sie wolle entgegen ihrer Aussage eigentlich gar nicht sterben. Schließlich habe sie aktive Sterbehilfe stets ausdrücklich abgelehnt. Außerdem sei die schriftliche Patientenverfügung deutlich zu ungenau. Es fehle an eindeutigen Festlegungen zu den abgelehnten Behandlungsmaßnahmen, wie sie das Gesetz und auch die BGH-Rechtsprechung ausdrücklich in Patientenverfügungen fordert.

Mit beiden Argumenten hat der Ehemann durchaus recht. In ihrer Verfügung sprach die Patientin deutlich zu allgemein beispielsweise von „lebensverlängernden Maßnahmen“, die sie im Fall eines „unabwendbaren Sterbeprozesses“ nicht wünsche. Derartige Allgemeinplätze, wie man sie millionenfach in deutschen Patientenverfügungen findet, sind für Ärzte und andere Behandelnde nicht einfach nur nutzlos. Vielmehr können sie – wie im vorliegenden Fall –  auf fatale Weise sogar das Gegenteil dessen bewirken, wozu sie gedacht waren.

Solche Allgemeinplätze zeigen nämlich Ärzten und auch den Juristen, dass ihr Verfasser vermutlich keine ausreichend genaue Vorstellung davon hat, wann genau seiner eigenen Ansicht nach der „Sterbeprozess“ beginnt. Denn Tatsache ist: Biologisch beginnt der Sterbeprozess bereits im Moment der Geburt. Da dieser Moment sicher nicht gemeint ist, muss der tatsächliche in jeder Patientenverfügung individuell genau beschrieben werden – und zwar in einer Weise, die Ärzten mit hinreichender Genauigkeit feststellen lässt, ob der Moment nach Ansicht des Verfasser gekommen ist. Ermöglicht eine Patientenverfügung dies den Ärzten nicht, wusste der Patient im Zweifelsfall selbst nicht, was er oder sie meinte. Genau dies unterstellte der Ehemann seiner wachkomatösen Frau.

Qual durch die Instanzen

Der Argumentation des Ehemannes gegen den Sterbewunsch seiner Frau folgte das Amtsgericht Freising. Es untersagte die Änderung des sogenannten Therapiezieles und zwang die Ärzte damit faktisch, die Patientin im Wachkoma biologisch am Leben zu erhalten. Gegen dieses Urteil des Amtsgerichts ging nun wiederum der zweite Betreuer der Frau vor. Er bekam vor der nächsthöheren Instanz Recht: Das Landgericht Landshut hob die Entscheidung des Amtsgerichts auf. Bevor die behandelnden Ärzte jedoch handeln konnten, wandte sich der Ehemann mit einer Beschwerde dagegen an das höchste Zivilgericht: den Bundesgerichtshof.

Hier entschieden die BGH-Richter nun mit dem Urteil vom 14. November 2018: Die Einwände des Ehemannes gegen die Wirksamkeit des Sterbewunsches seiner Frau dringen nicht durch. Zwar bestätigten die BGH-Richter ausdrücklich, dass die Festlegungen der Patientenverfügung nicht ausreichend präzise sind. Sie ergänzten jedoch: „Die erforderliche Konkretisierung einer Patientenverfügung“, die hier eigentlich nicht vorliegt, „kann sich im Einzelfall“ auch „durch die Bezugnahme auf ausreichend spezifizierte Krankheiten oder Behandlungssituationen ergeben.

Genau diese Bezugnahme sahen die BGH-Richter bei der Patientin und erkannten sie an. Denn in ihrer Patientenverfügung lehnte sie – wenn „keine Aussicht auf Wiedererlangung des Bewusstseins“ bestünde – eine Lebensverlängerung ab. In dem vorliegenden Fall des Wachkomas sei dies mit hinreichender Sicherheit der Fall, meinte der Bundesgerichtshof. Dieser Annahme ist aus ärztlicher Sicht eindeutig zuzustimmen. Das einzig Falsche an dieser Entscheidung ist: Sie hätte zehn Jahre früher fallen müssen. Das Leiden der Frau gegen ihren eindeutigen Willen zuzulassen, war eine Katastrophe und stellt ein ethisches Systemversagen unseres Gesundheits- und Rechtssystems dar.

Weitreichende Folgen

Die Tragödie aber geht auch nach dem Urteil weiter – und deutlich über das Leid der betroffenen Frau hinaus. Wer sich da nämlich über zehn Jahre gegen das Verbotsanliegen des Ehemanns und für den Wunsch der Frau einsetzte, war deren Sohn. Er war wie der Ehemann gesetzlicher Betreuer seiner Mutter.

Zehn Jahre lang also hat ein Sohn vor diversen Gerichten für den Tod seiner Mutter gestritten – und gegen deren Ehemann. Nicht überliefert ist, ob die beiden Betreuer Vater und Sohn sind. Unabhängig davon darf man in jedem Fall annehmen: Das Verhältnis zwischen beiden wird nach diesem Konflikt kaum besser sein als vorher. Beide stehen nach zehn Jahren Streit nicht nur mit dem Verlust eines vermutlich von beiden geliebten Menschen da. Sie haben auch die Belastungen von der langen gerichtlichen Auseinandersetzungen zu verarbeiten. Und ganz gleich wie man seine Haltung und sein Vorgehen bewertet: Aus seiner Sicht mag der unterlegene Ehemann zusätzlich zu all dem noch damit zu kämpfen haben, dass er seine Frau letztlich nicht so zu schützen vermochte, wie er es wohl beabsichtigte. All das ist tragisch.

Zudem wäre es gänzlich unnötig gewesen, denn wie so oft hing es auch diesmal offenbar an einer unpräzisen Patientenverfügung. Das BGH-Urteil hat diese letztlich und erfreulicherweise Weise noch als wirksam anerkannt. Man muss rückblickend jedoch annehmen: Ein medizinisch genaueres Dokument hätte der Frau, ihrem Sohn und ihrem Ehemann einiges ersparen können; bereits dadurch, dass es dem Ehemann hätte helfen können, die harte Realität des Wunsches seiner Frau zu verstehen und zu akzeptieren. Denn eine gute Patientenverfügung zeichnet sich dadurch aus, dass sie den Gang zum Gericht durch ihre Eindeutigkeit von vornherein unnötig macht. Bleibt nur zu sagen, was schon lange gilt: Jeder – wirklich jeder – erwachsene Mensch sollte eine wirksame Patientenverfügung besitzen. Nicht nur um seinetwillen.

Paul Brandenburg bei DIPAT Die Patientenverfügung

Ein Beitrag von

Paul Brandenburg

Gründer und Geschäftsführer

Medizinstudium in Berlin und Japan. Forschung und Veröffentlichungen mit mehreren Preisen. Promotion an der Charité mit Auszeichnung durch die wissenschaftliche Fachgesellschaft. Ärztliche Ausbildung an Universitätskliniken in Deutschland und der Schweiz.

Als Facharzt seit 2011 deutschlandweit und international in der Notfall- und Intensivmedizin tätig. KulturSPIEGEL-Bestsellerautor und Publizist zum Gesundheitssystem. Regelmäßiger Gesprächspartner von Medien und Politik.