Bankvollmacht

Wissenswertes & Tipps für die Vorsorge

Mit einer Bank- oder auch Kontovollmacht können Sie selbst bestimmen wer stellvertretend für Sie, zu Ihren Lebzeiten bei Geschäftsunfähigkeit oder im Falle Ihres Todes, auf Ihr Konto zugreifen kann.

Was genau ist eine Bankvollmacht?

Der Begriff Bankvollmacht ist - ganz im Gegensatz zur Patientenverfügung - nicht gesetzlich definiert. Unter einer Bankvollmacht kann jede Vollmacht verstanden werden, die Berechtigungen für den Vollmachtsempfänger enthält, um Bankgeschäfte für den Vollmachtgeber zu erledigen. Wird die Vollmacht nur für einzelne Bankkonten erteilt, wird für eine solche Vollmacht auch der Begriff “Kontovollmacht” verwenden.

Mit einer Bankvollmacht können Sie grundsätzlich Andere berechtigen, für Sie Bankangelegenheiten aller Art zu regeln; beispielsweise das Abheben/Überweisen von Geld, den Verkauf oder Ankauf von Wertpapieren oder das Eröffnen oder Schließen von Konten.

Was darf ein Bevollmächtigter mit einer Bankvollmacht tun?

Bevollmächtigte werden mit den üblichen Mustern einer Bankvollmacht der Banken in der Regel berechtigt folgende Dinge zu tun:

  • Über Geld auf dem Konto verfügen
  • Über den Kreditrahmen verfügen
  • Devisen kaufen oder verkaufen
  • Wertpapiere kaufen oder verkaufen
  • Kontoauszüge, Post, Depotauszüge erhalten
  • Schulden gegenüber Gläubigern anerkennen

Was darf ein Bevollmächtigter mit einer Bankvollmacht NICHT tun?

Falls nicht ausdrücklich aufgeführt, dürfen Bevollmächtigte gemäß den Musterbankvollmachten meist:

  • Keine Untervollmachten erteilen,
  • keine neue Konten in Ihrem Namen eröffnen
  • kein Konto kündigen oder auf einen anderen Namen umschreiben
  • keine Kreditverträge abschließen oder ändern
  • keine EC-/Maestro-/Debit-Karten beantragen
  • keine Schließfächer einrichten.

Wie erstelle ich eine Bankvollmacht?

Formal gibt es keine gesetzlichen Vorgaben für eine Bankvollmacht. Das Internet bietet zahlreiche Vorlagen zum Download, die zur Orientierung bei der Erstellung Ihrer Bankvollmacht dienen können. Ein Notar oder Rechtsanwalt ist zur Beglaubigung einer Bankvollmacht nicht notwendig, aber empfehlenswert.

Muss die Bank eine Generalvollmacht akzeptieren?

Grundsätzlich sind Banken verpflichtet, eine Generalvollmacht für Bankgeschäfte zu akzeptieren, auch wenn sie auf nicht-bankeigenen Formularen ausgestellt wurde. Es ist ein verbreitetes Missverständnis, dass Banken nur Vollmachten anerkennen, die auf ihren hauseigenen Formularen ausgegeben wurden - eine Praxis, die klar rechtswidrig ist. In der Tat sind Banken rechtlich dazu verpflichtet, allgemeine Vollmachten anzuerkennen, wie zum Beispiel notarielle Vollmachten.

Trotz dieser rechtlichen Verpflichtung lehnen viele Banken in der Praxis nicht-bankeigene Vollmachten ab und nehmen lieber rechtliche Auseinandersetzungen in Kauf. Daher wird oft empfohlen, zusätzlich zur selbst erstellten Vollmacht, ein offizielles Formular der jeweiligen Bank zu verwenden. Wichtig zu beachten ist, dass die Generalvollmacht keine Ausschlüsse für Bankgeschäfte enthalten sollte, damit sie von der Bank anerkannt wird.

Kontozugriff nach Todesfall

Es ist wichtig zu wissen, dass Bankinstitute nicht selbständig über den Tod eines Kontoinhabers informiert werden. Im Todesfall ist es deshalb die Verantwortung der nächsten Angehörigen, Erben oder bevollmächtigten Personen, die Bank umgehend zu benachrichtigen. Hierfür ist in der Regel die Vorlage der Sterbeurkunde erforderlich. Nur so kann ein reibungsloser Übergang der Kontoverwaltung und -zugriff nach dem Todesfall gewährleistet werden.

Bankvollmacht und Vorsorgevollmacht

Brauche ich beides?

Falls Sie bereits im Rahmen einer Vorsorgevollmacht Bankangelegenheiten geregelt haben, lohnt es sich ebenfalls bei Ihrer Bank nachzufragen. Banken verlangen auch zusätzlich zu Vorsorgevollmachten in aller Regel Bankvollmachten nach hauseigenen Mustern.

Häufiger Irrtum: Ehe- oder Lebenspartner sind nicht automatisch vertretungsbefugt

Viele Paare glauben, dass Ihr Ehe- oder Lebenspartner automatisch gegenüber einer Bank vertretungsbefugt sei, wenn der andere verstorben ist. Das ist jedoch ein Irrtum. Auch ein Ehe- oder Lebenspartner benötigt eine Bankvollmacht, um sich im Namen des verstorbenen Partners um Bankangelegenheiten kümmern zu können. Nur für Erben gilt dies nicht.

Welche Arten der Bankvollmacht gibt es?

  • Prämortale Bankvollmacht - gültig nur zu Lebzeiten

Der Bevollmächtigte erhält Kontozugriff nur zu Lebzeiten des Vollmachtgebers, zum Beispiel für den Fall der Fürsorgebedürftigkeit.

  • Transmortale Bankvollmacht - gültig zu Lebzeiten und für den Todesfall

Der Bevollmächtigte erhält Kontozugriff zu Ihren Lebzeiten und über Ihren Tod hinaus. Vorteil: Sie regeln damit den Zugriff auf Ihre Konto sowohl für den Fall Ihrer eigenen Geschäftsunfähigkeit als auch für den Fall Ihres Todes gleichermaßen.

  • Postmortale Bankvollmacht - gültig nur im Todesfall

Der Bevollmächtigte erhält Kontozugriff erst mit dem Tod des Vollmachtgebers. Damit können Sie sichergehen, dass direkt nach Ihrem Tod einer Vertrauensperson Zugriff auf Ihr Konto gewährt wird, ohne dass bereits der Erbschein vorliegen muss.

  • Generalvollmacht

Mit einer Generalvollmacht kann der Bevollmächtigte auf alle Konten des Vollmachtgebers zugreifen und hat die Berechtigung für diesen auch Konten zu eröffnen oder Kredite aufnehmen - diese Art der Bankvollmacht geht also über das Recht zur unmittelbaren Kontoführung hinaus.

Bank- oder Kontovollmachten müssen präzise formuliert sein

Wie jedes Vorsorgedokument sollte auch Ihre Kontovollmacht so genau wie möglich abgefasst werden. Die Vollmacht sollte ausdrücklich festhalten, welche Rechte der Bevollmächtigte hat. Sie sollte idealerweise auch zeitlich begrenzt sein.

Wie lange ist eine Bankvollmacht gültig?

Wenn nicht anders festgelegt, gilt eine Bankvollmacht zu Ihren Lebzeiten bis auf Widerruf, der jederzeit möglich ist. Es ist ratsam den Widerruf schriftlich an Ihre Bank und an den Vollmachtnehmer zu schicken und anschließend alle Kopien der Bankvollmacht zu vernichten.

Paul Brandenburg bei DIPAT Die Patientenverfügung

Ein Beitrag von

Paul Brandenburg

Gründer und Geschäftsführer

Medizinstudium in Berlin und Japan. Forschung und Veröffentlichungen mit mehreren Preisen. Promotion an der Charité mit Auszeichnung durch die wissenschaftliche Fachgesellschaft. Ärztliche Ausbildung an Universitätskliniken in Deutschland und der Schweiz.

Als Facharzt seit 2011 deutschlandweit und international in der Notfall- und Intensivmedizin tätig. KulturSPIEGEL-Bestsellerautor und Publizist zum Gesundheitssystem. Regelmäßiger Gesprächspartner von Medien und Politik.